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Kollision eines verbotswidrig die Straße benutzenden Fahrradfahrers mit einem ordnungsgemäß geparkten Kraftfahrzeug

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Indem der Fahrradfahrer mit seinem Fahrrad die Fahrbahn der B. Straße benutzt hat, obwohl durch das Verkehrszeichen 237 (Anlage 2 zu § 35 a StVO) eine Radwegbenutzungspflicht angeordnet war, hat er gegen die Vorschrift des § 2 IV 2 StVO verstoßen.

Der Verweis auf einen schlechten Zustand des Radweges im fraglichen Bereich bleibt ohne Erfolg. Das im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingesehene und erörterte Foto bildet den Radweg im Bereich der Unfallstelle sowie davor und dahinter ab (der silberne Pkw des späteren Klägers ist links neben dem Baum zu erkennen) und zeigt letzteren in einem tadellosen und frei befahren Zustand. Entgegen dem Vorbringen des Fahrradfahrers sind weder Zweige noch Geäst, sondern allenfalls vereinzelte Laubblätter zu erkennen.

Dieser schuldhafte Verkehrsverstoß des Beklagten hat sich vorliegend ausgewirkt, denn wenn er nicht auf der Fahrbahn, sondern auf dem davon räumlich deutlich getrennten Radweg gefahren wäre, wäre er nicht – wie von ihm behauptet – von dem Lkw touchiert und abgedrängt worden.

Die Rechtsansicht des Fahrradfahrers, der Schutzbereich der Norm des § 2 IV 2 StVO sei vorliegend nicht tangiert, überzeugt nicht. Die betreffende Vorschrift dient allgemein der Entmischung des Rad- und des Kraftfahrzeugverkehrs, um Unfälle zu vermeiden.

Dabei ergibt sich bei einer gemeinsamen Nutzung der Fahrbahn einer Straße durch Rad- und Kraftfahrer vor allem bei Überholmanövern ein besonderes Gefahrenpotential, das durch die räumliche Trennung beider Verkehrsarten beseitigt bzw. zumindest deutlich reduziert werden soll.

Das ist zweifelsohne auch der Hintergrund der vorliegenden Anordnung der Radwegbenutzungspflicht, weil Pkw- und Lkw-Fahrer angesichts der konkreten Ausgestaltung der B. Straße im fraglichen Bereich nur wenig Platz auf dem eigenen Fahrstreifen haben, um Radfahrer zu passieren, die ebenfalls die Fahrbahn benutzen.

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