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Kein Schmerzensgeldanspruch für indirekt betroffene Person nach tödlichem Verkehrsunfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

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Im zu entscheidenden Fall ging es um eine Klägerin, die psychische Beeinträchtigungen aufgrund des Unfalls erlitten haben wollte, bei dem die Ehefrau des Bruders ihres Ehemannes ums Leben kam. Die Klägerin argumentierte, dass ein besonderes Näheverhältnis zur Verstorbenen bestanden habe und daher Schmerzensgeld zustehe.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gegen die Beklagten zu.

1. Der Anspruch folgt nicht aus § 7 Abs. 1 StVG bzw. § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

Etwaige Schäden, die die Klägerin infolge des Unfalls zwischen dem Beklagten zu 1) und der Getöteten erlitten haben mag, sind den Beklagten nicht zurechenbar.

Da die Klägerin nicht selbst unmittelbar an dem Unfall beteiligt war, sondern eine psychisch vermittelte Beeinträchtigung durch den Unfall der Getöteten erlitten haben will, ist sie „mittelbar“ Geschädigte (zum direkten Unfallbeteiligten etwa: BGH, 22.05.2007 - Az: VI ZR 17/06). Sie könnte Schadensersatz daher nur nach den Grundsätzen der sogenannten Schockschäden ersetzt verlangen, die der Bundesgerichtshof zur Begrenzung der Deliktshaftung aufgestellt hat. Danach setzt die Zurechnung psychischer Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz nicht nur eine pathologisch fassbare Gesundheitsbeschädigung voraus, sondern auch eine besondere personale Beziehung des solcherart „mittelbar“ Geschädigten zu einem schwer verletzten oder getöteten Menschen. Bei derartigen Schadensfällen dient die enge personale Verbundenheit dazu, den Kreis derer zu beschreiben, die den Integritätsverlust des Opfers als Beeinträchtigung der eigenen Integrität und nicht als „normales“ Lebensrisiko der Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt empfinden. Eine solche Beziehung nimmt der Bundesgerichtshof nur bei einem äußerst engen verwandtschaftlichen Verhältnis an. Dem hat sich die obergerichtliche Rechtsprechung angeschlossen. Außerhalb einer derartigen Beziehung zählt das bloße Miterleben eines Unfalls zum allgemeinen Lebensrisiko. Sonstige Dritte wie etwa Großeltern, Geschwister, Stiefkinder, geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten, Fahrzeuginsassen oder Nachbarn gehören nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Lediglich in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung aus dem Jahr 1969 ist die Zurechnung auf eine bloße Begleiterin eines Getöteten ohne verwandtschaftliche Nähebeziehung ausgedehnt worden. Die zuletzt genannte Entscheidung überzeugt jedoch nicht. Sie steht im Widerspruch zur höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung und deren überzeugendem Bestreben, die deliktische Haftung zu begrenzen und so eine uferlose Haftung zu vermeiden.

Die Getötete ist die Ehefrau des Bruders des Ehemanns der Klägerin. Damit ist sie mit der Getöteten weder verwandt, noch i.S.v. § 1590 Abs. 1 BGB verschwägert.

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