Der Betreiber einer Tankstelle haftet für Fahrzeugschäden durch eine herabfallende Zapfpistole nicht allein aufgrund allgemeiner Billigkeitserwägungen, sondern nur bei erwiesener Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten, wenn das Schadensereignis auf einem Fehlverhalten eines vorherigen Tankstellenkunden beruhte. Dies ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dem Verantwortungsbereich des Tankstellenbetreibers zuzuordnen.
LG Limburg, 18.11.2011 - Az: 3 S 159/11
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