Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine „Dynamische Betriebsschließungsversicherung gegen Schäden infolge Seuchengefahr“.
In den dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen hieß es unter „A Welchen Versicherungsschutz bietet Ihnen die Betriebsschließungsversicherung? (§§ 1 - 4)“:
„§ 1 Was ist Gegenstand der Versicherung?
I. Welchen Versicherungsschutz bietet Ihnen die Betriebsschließungsversicherung?
Die Betriebsschließungsversicherung bietet Ihnen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (
Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger
1. den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger beim Menschen schließt; als Schließung ist es auch anzusehen, wenn sämtliche Betriebsangehörige Tätigkeitverbot erhalten;
…
II. Wann ist der Versicherungsfall gegeben?
Ein Versicherungsfall ist
1. im Fall des Abs. I. Nr. 1: die behördliche Anordnung der Schließung;ä
…
III. Welche Krankheiten und Krankheitserreger sind meldepflichtig?
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sind die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich bezeichneten Krankheiten und Krankheitserreger:“
In der folgenden Aufzählung finden sich weder die Krankheit Covid-19 noch deren Erreger SARS-CoV-2.
Am 20.03.2020 verordnete die Hessische Landesregierung, dass ab dem Folgetag um 12 Uhr Gaststätten Speisen und Getränke nur zur Abholung oder Lieferung anbieten dürfen (Art. 4 Nr. 2 der Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus, GVBl. S. 178). Diese Regelung galt für mehr als 30 Tage.
Auf die Schadensmeldung des Klägers führte die Beklagte mit Schreiben vom 15.04.2020 aus, dass die Aufzählung der Krankheiten und Erreger in den Versicherungsbedingungen abschließend sei, und bot eine kulanzweise Entschädigung in Höhe von 15% der versicherten Tagesentschädigung an.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.04.2020 machte der Kläger die volle Tagesentschädigung von 420,00 Euro für die Dauer von 30 Tagen ab dem 21.03.2020, dies ergibt 12.600,00 Euro, geltend. Hierdurch entstanden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 805,20 Euro. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 04.05.2020 die Leistung ab.
Der Kläger behauptet, der Außerhausverkauf habe sich auf unter 0,5% des Gesamtumsatzes belaufen. Er bewerbe den Außerhausverkauf nicht und liefere auch nicht aus. Er ist der Ansicht, sich erhaltene Liquiditätshilfen nicht anrechnen lassen zu müssen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2020 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 805,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klage ist unbegründet.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.