Im vorliegenden Fall wurde in einer
Autowaschstraße eine nicht eingefahrene Antenne eines Taxis abgerissen.
Am den beiden nachfolgenden Fahrzeug waren nach dem Waschvorgang Lackschäden entstanden. Bei dieser Konstellation kann davon ausgegangen werden, dass sich die Antenne in den Waschlappen verfangen und die Lackschäden verursacht hat.
Ähnliche Vorfälle sind im vorliegenden Fall weder bekannt geworden, bevor das Taxifahrzeug der Beklagtenseite die Waschstraße benutzte, noch in einem späteren Zeitraum. Die Möglichkeit, dass sich aus früheren Waschvorgängen bereits andere Metallteile in den Waschlappen der Anlage verfangen hätten und hier ausgerechnet und ausschließlich an den beiden Fahrzeugen, die unmittelbar hinter dem Taxifahrzeug für die Beschädigungen gesorgt hätten, ist nur theoretischer Natur. Sie ändert nichts an der erforderlichen persönlichen Gewissheit über den erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Abreißen der Antenne an dem Taxifahrzeug und dem entstandenen Schaden.
Der Taxifahrer hatte gemäß § 823 I BGB diesen Schaden zu ersetzen. Er war, als er den Fahrzeugwaschvorgang für das an diesem Tag von ihm benutzte Taxi–Fahrzeug startete, verpflichtet, die Antenne einzuschieben. Die Gefahr, dass die Waschbürsten bzw. Waschlappen hervorstehende empfindliche Teile abreißen können, ist allgemein bekannt. Unstreitig wurde vor dem Erreichen der eigentlichen Waschhalle darauf schriftlich auch hingewiesen.
Diese Verpflichtung bestand nicht nur im eigenen Interesse, um eine Beschädigung des Taxifahrzeuges zu vermeiden, sondern auch mit Rücksicht auf andere Fahrzeuge, die die Waschstraße benutzen würden. Die Gefahr, dass es durch abgerissene Teile zu einer Beschädigung der anderen Fahrzeuge kommen konnte, lag auf der Hand.