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Ausschlussfrist bei Gepäckschäden oder Gepäckverlust darf nicht unterlaufen werden!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Führt ein Reiseveranstalter eine Klausel, deren Verwendung ihm durch ein Urteil verboten worden ist, mit geringfügigen Änderungen weiter, so kann Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft verhängt werden.

Es ist unzulässig, mit einer unbeschränkten Verwendung einer Klausel über eine Ausschlussfrist bei Gepäckschäden oder Gepäckverlust die Mindestfrist des Bürgerlichen Gesetzbuches von einem Monat zu unterlaufen. Es ist lediglich zulässig, die Frist zu verlängern, nicht aber diese zu verkürzen.

Das Unternehmen kann sich hinsichtlich einer unbeschränkten Verwendung einer solchen Klausel nicht auf das Montrealer Übereinkommen berufen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Durch rechtskräftiges Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Landgerichts Dortmund vom 02.03.2007 ist der Beschwerdeführerin unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, untersagt worden, im Wettbewerb handelnd in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Pauschalreiseverträgen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen:

„Die Restzahlung ist 30 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung zu leisten“, sofern zu diesem Zeitpunkt die endgültige Durchführung der Reise noch nicht feststeht.

„Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust in Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen sieben Tagen zu melden.“

Auf der Homepage der Beschwerdeführerin waren ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingestellt. In diesen fanden sich am 22.07.2008 folgende Klauseln:

Unter Ziffer 2.1.

„Die Restzahlung ist 30 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung zu leisten.“

Unter Ziffer 10.5.

„Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 9.2. Diese sind binnen 7 Tagen zu melden“.

Die Beschwerdeführerin entschuldigte sich nach entsprechendem Hinweis des Beschwerdegegners auf die Zuwiderhandlung mit Schreiben vom 12.08.2008 und erklärte, dass die notwendigen Korrekturen auf der Homepage durchgeführt würden. Trotz dieser Ankündigung fanden sich unter dem 23.09.2008 auf der Homepage der Beschwerdeführerin folgende Klauseln:

Unter Ziffer 2.1.

„Die Restzahlung ist 30 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung zu leisten.“

Unter Ziffer 10.5.

„Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende möglichst schriftlich uns gegenüber geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist können Sie Ansprüche nur dann noch geltend machen, wenn Sie an der Einhaltung der Frist ohne Ihr Verschulden gehindert waren. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, Gepäckschäden bzw. 21 Tagen nach Aushändigung bei Gepäckverspätung zu melden“.

Der Beschwerdegegner hat die Auffassung vertreten, die Beschwerdeführerin habe gegen dieses Verbot mehrfach und beharrlich verstoßen. Zur Begründung verwies er auf die auf der Homepage der Beschwerdeführerin eingestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Mit Schriftsatz vom 26.09.2008 hat der Beschwerdegegner beantragt,

gegen die Beschwerdeführerin ein angemessenes Ordnungsgeld zu verhängen.

Die Beschwerdeführerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerin hat die Auffassung vertreten, dass sie nicht gegen das Urteil des Landgerichts vom 02.03.2007 verstoße. Der Inhalt der vorgenannten Klauseln sei von denen im landgerichtlichen Urteil grundverschieden. Die ursprüngliche Klausel habe sämtliche Gepäckschäden, Gepäckverluste und Zustellungsverzögerungen bei Gepäck einer Frist von 7 Tagen unterworfen. In der neuen Klausel werde jedoch differenziert; danach unterfielen Gepäckverlust und –schäden der siebentätigen Frist, während bei Gepäckverspätungen die Frist von 21 Tagen gelte. Diese Formulierung berücksichtige Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen (MÜ).

Mit angefochtenem Beschluss vom 11.11.2008 hat das Landgericht gegen die Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 4.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, für je 500,00 € ein Tag Ordnungshaft festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin trotz des landgerichtlichen Urteils die Klauseln weiterhin verwendet habe. Soweit die Klausel unter Ziffer 10.5. nunmehr bei der Gepäckverspätung eine Frist von 21 Tagen vorsehe, liege Inhaltsgleichheit vor. Denn auch diese Frist unterschreite ebenso wie die vorher bestimmte Frist die in § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmte Monatsfrist, welche zwingenden Charakter besitze, mithin nicht einmal durch Individualvereinbarung abgekürzt werden könne.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie rügt, dass keine Inhaltsgleichheit vorliege, da die Frist von 21 Tagen im Einklang mit Art. 31 MÜ stehe.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 05.12.2008 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend hat es ausgeführt, dass § 651h Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 MÜ nur eine Einschränkung für Schadensersatzansprüche vorsehe. Die streitgegenständliche Klausel gelte jedoch für sämtliche Ansprüche.

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