Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Eine
Reise ist aufgrund eines
Verkehrsunfalls auf der vom Veranstalter organisierten Rückfahrt zum Flughafen mit den hierdurch herbeigeführten schweren Unfallfolgen mangelhaft.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Nach einem zwei-wöchigem Aufenthalt in dem
Hotel Lorymar Resort Turunc, Türkei erfolgte am 28.08.2000 ab ca. 2.30 h der Transfer der
Reisenden vom Hotel zum Flughafen in Dalaman zum weiteren Rückflug nach Deutschland.
Um ca. 4.45 h kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem das Personentransportkraftfahrzeug, in dem unter anderen die Kläger saßen, ungebremst auf einen am rechten Fahrbahnrand stehenden Reisebus aufprallte. Hierbei kam es zu erheblichen Verletzungen.
Die örtliche Agentur war Leistungsträgerin für den
Veranstalter und führte unter anderem für die Beklagte die Transporte vom Flughafen zum Hotel und wieder zurück durch.
Die Reisenden und späteren Kläger wurden in ein Krankenhaus gebracht und blieben bis zum 04.09.2001 in der Türkei, wurden danach mit einem Rettungsflug nach Berlin gebracht, wo sie stationär weiter behandelt wurden.
Durch Fax vom 01.11.2000 des Klägers zu 2) meldeten die Kläger ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten schriftlich an.
Die Kläger begehren von der Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie Feststellung gemäß Darstellung insbesondere in der Klageschrift sowie im Schriftsatz vom 18.01.2002. Die Kläger werfen der Beklagten vor, die ihr obliegenden
Verkehrssicherungspflichten verletzt zu haben. Die Beklagte habe den Transport der Kläger zum Flughafen nicht hinreichend gut und sicher organisiert; insbesondere habe die Beklagte die Durchführung des Transportes nicht Hr. y überlassen dürfen; es liege ein Auswahl- und Überwachungsverschulden vor.
Die Beklagte tritt dem Vorwurf einer Pflichtverletzung entgegen. Hierzu führt sie aus, Hr. y sei ein zuverlässiger Fahrer gewesen. Es habe - auch im Hinblick auf das verwendete Fahrzeug - nie Veranlassung zu Beanstandungen gegeben.
Sie ist der Ansicht, sämtliche - auch deliktische - Ansprüche der Kläger seien gemäß
§ 651 g BGB ausgeschlossen, da die einmonatige Anmeldefrist ohne Anmeldung verstrichen sei.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die vertraglichen Ansprüche der Kläger sind aus
§ 651 f BGB dem Grunde nach gerechtfertigt; deliktische Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 831 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sind jedoch nicht gegeben.
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