Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 415.195 Anfragen

CB-Funk-Antenne in der Mietwohnung: Wann ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich?

Mietrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ob eine CB-Funk-Antenne auf dem Dach oder am Balkon einer Mietwohnung montiert werden darf, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Während einzelne Gerichte einen Anspruch des Mieters von vornherein verneinen, stellen andere Entscheidungen auf die Zumutbarkeit im Einzelfall ab. Im Kern dreht sich der Streit immer um dieselbe Frage: Gehört das Aufstellen einer solchen Antenne noch zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, oder handelt es sich um eine Sondernutzung, die der Zustimmung des Vermieters bedarf?

Gehört die CB-Funk-Antenne zum vertragsgemäßen Gebrauch?

Ausgangspunkt jeder Beurteilung ist § 535 BGB, der die Hauptpflichten aus dem Mietverhältnis regelt und festlegt, in welchem Umfang die Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch überlassen wird. Installationen außerhalb der Wohnung, die über diesen vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen, sind grundsätzlich nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Technische Neuerungen erweitern den vertragsgemäßen Gebrauch erst dann, wenn sie für weite Teile der Bevölkerung zum allgemeinen Lebensstandard gehören.

Für den CB-Funk hat das Amtsgericht Köln dies verneint: Anders als der Fernseh- oder Radioempfang diene der CB-Funk nicht der Befriedigung eines schutzwürdigen Informationsinteresses, sondern stelle die Ausübung eines Hobbys dar - und damit eine Sondernutzung der Mietsache (vgl. AG Köln, 01.06.1999 - Az: 212 C 71/99). Bei einer solchen Sondernutzung steht es im freien Ermessen des Vermieters, ob er die Erlaubnis erteilt; gebunden ist er dabei lediglich an das Schikaneverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben. Anders liegt der Fall nur, wenn ein Mieter auf die Nutzung konkret angewiesen ist - dann verengt sich der Ermessensspielraum, und der Vermieter müsste nachvollziehbare Gründe für eine Versagung anführen.

Unterschied zur Parabolantenne

Die Rechtsprechung zur Satellitenschüssel zeigt, wie unterschiedlich Gerichte je nach betroffenem Grundrecht entscheiden. Bei der Parabolantenne ist regelmäßig das Recht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG betroffen, etwa wenn über den vorhandenen Kabelanschluss keine ausreichende Zahl muttersprachlicher Programme empfangen werden kann. In solchen Fällen kann der Vermieter nach Treu und Glauben verpflichtet sein, der Aufstellung zuzustimmen, sofern weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte optische Beeinträchtigung des Gebäudes zu erwarten ist (vgl. BGH, 16.05.2007 - Az: VIII ZR 207/04; BGH, 02.03.2005 - Az: VIII ZR 118/04).

Eine vergleichbare grundrechtliche Verstärkung des Mieterinteresses fehlt beim CB-Funk: Da hierdurch nicht das Informationsinteresse, sondern lediglich ein Freizeitinteresse befriedigt wird, greift die zur Parabolantenne entwickelte Abwägung nicht in gleicher Weise. Hinzu kommt ein technischer Unterschied: Anders als der Satellitenempfang lässt sich der CB-Funk nicht über das Breitbandkabelnetz realisieren, sodass stets eine eigenständige, aufwändigere Antennentechnik erforderlich ist.

Wann darf der Vermieter die Zustimmung verweigern?

Ist im Mietvertrag vereinbart, dass die Anbringung von Dachantennen der schriftlichen Einwilligung des Vermieters bedarf, besteht ohne diese Einwilligung grundsätzlich kein Duldungsanspruch des Mieters (vgl. BayObLG, 19.01.1981 - Az: Allg. Reg. 103/80). Eine ohne Zustimmung errichtete Funkantenne muss auf Verlangen des Vermieters wieder entfernt werden, es sei denn, der Grundsatz von Treu und Glauben steht dem im Einzelfall entgegen (vgl. LG Heilbronn, 17.06.1991 - Az: 7 S 585/90 Pe). Als beachtliche Gründe des Vermieters gelten dabei insbesondere das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes sowie die Befürchtung, dass weitere Mieter ebenfalls eine eigene Antenne anbringen möchten und sich dadurch das Gesamtbild des Hauses verändert. Auch eine mehrere Meter hohe Antenne auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses ist ohne Zustimmung unzulässig (vgl. AG Kenzingen, 22.06.1993 - Az: C 96/93).

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Antenne ausnahmsweise zulässig?

Eine vorherige Zustimmung wird ausnahmsweise nicht benötigt, wenn die Antenne lediglich auf einem Ständer steht, also nicht am Mauerwerk oder am Balkongeländer befestigt wird, und dadurch keine optische Beeinträchtigung des Gebäudes eintritt - eine hinter der Balkonbrüstung kaum sichtbare Antenne ist hierfür ein typisches Beispiel. In allen übrigen Fällen müssen für eine Zustimmung in der Regel mehrere Bedingungen zusammen erfüllt sein:
  • Die Antenne wird fachmännisch errichtet.
  • Sie ist für den gewählten Funkstandard geeignet, wobei sowohl das Maß des Eingriffs in die Bausubstanz als auch etwaige optische Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sind.
  • Störungen anderer Funk- und Fernmeldedienste dürfen nicht nachweisbar sein.
  • Der Mieter weist eine ausreichende Haftpflichtversicherung nach und übernimmt die Kosten für Anschaffung, Montage und einen späteren Rückbau.
Wird die Antenne nicht dauerhaft, sondern nur gelegentlich aufgestellt - etwa eine mobile Antenne, die nach der Funknutzung wieder eingeholt wird - bestehen gegen eine solche Lösung in der Regel keine mietrechtlichen Bedenken, solange keine Substanzverletzung am Gebäude eintritt.

Sind generelle Antennenklauseln im Mietvertrag wirksam?

Eine Formularklausel, nach der für jede Art von Antenne ausnahmslos die Zustimmung des Vermieters einzuholen ist, kann unwirksam sein, wenn sie auch Geräte erfasst, die ohnehin zum üblichen Wohngebrauch gehören - etwa die Antenne eines schnurlosen Telefons oder anderer drahtloser Geräte innerhalb der Wohnung. Eine derart weit gefasste Klausel kann gegen § 305c BGB als überraschende Klausel oder gegen § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters verstoßen und ist dann insoweit unwirksam.

Was gilt für Mieter mit einer Behinderung?

Vereinzelt wurde die Frage aufgeworfen, ob für Mieter mit einer Behinderung andere Maßstäbe gelten könnten, wenn der CB-Funk im Einzelfall der Kompensation behinderungsbedingter Beeinträchtigungen dient. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Konstellation liegt - anders als zur Parabolantenne bei ausländischen Mietern - bislang nicht vor. Ob sich der zum Behindertenausgleich entwickelte Gedanke auf den CB-Funk übertragen ließe, ist damit weiterhin offen und dürfte stark von den Umständen des Einzelfalls abhängen.

Pflichten des Vermieters bei vorhandener Antennenanlage

Unabhängig von der CB-Funk-Problematik trifft den Vermieter eine Pflicht, eine bei Abschluss des Mietvertrags bereits vorhandene Antennenanlage auf eigene Kosten in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Pflicht bezieht sich jedoch nur auf den bei Vertragsschluss bestehenden Umfang und Zustand der Anlage. Ein Anspruch auf Erweiterung einer vorhandenen Anlage oder auf erstmalige Bereitstellung einer Antenne besteht für den Mieter daraus nicht - erst recht nicht für eine spezielle CB-Funkantenne.

Für die rechtssichere Prüfung Ihres individuellen Falles im Bereich Mietrecht können Sie direkt über AnwaltOnline eine Online-Erstberatung zum Festpreis anfordern.

Stand:

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Ja. Die Installation einer CB-Funk-Antenne wird überwiegend als Sondernutzung der Mietsache eingeordnet, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht. Ohne Zustimmung des Vermieters besteht daher in der Regel kein Anspruch auf Anbringung.
Grundsätzlich ja. Eine ohne Zustimmung errichtete Antenne muss auf Verlangen des Vermieters entfernt werden, sofern nicht der Grundsatz von Treu und Glauben im Einzelfall entgegensteht.
Bei Parabolantennen kann das grundrechtlich geschützte Informationsinteresse des Mieters eine Zustimmungspflicht des Vermieters begründen. Beim CB-Funk fehlt dieser Bezug zur Informationsfreiheit, da es sich um eine Freizeitbeschäftigung handelt.
Üblicherweise müssen die fachgerechte Errichtung, die Eignung für den gewählten Funkstandard, das Ausbleiben von Störungen anderer Funk- und Fernmeldedienste sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung des Mieters nachgewiesen werden.
Eine Antenne, die nicht fest am Gebäude befestigt ist und keine optische Beeinträchtigung verursacht, ist in der Regel auch ohne vorherige Zustimmung unproblematisch.
Ja, wenn die Klausel auch Geräte erfasst, die ohnehin zum üblichen Wohngebrauch gehören, etwa schnurlose Telefone. Eine solche Klausel kann gegen §§ 305c oder 307 BGB verstoßen und unwirksam sein.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Wirtschaftswoche 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.269 Bewertungen)

Rasche, konkrete Antwort - auch auf meine Nachfrage -erhalten. Das Problem konnte leider nicht vollständig gelöst werden, da die Umstände zu vage ...
Verifizierter Mandant
Extrem schnell und zuverlässig. vielen Dank!
Verifizierter Mandant