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Stand: (letzte Änderung: 24.06.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Ja. Die Installation einer CB-Funk-Antenne wird überwiegend als Sondernutzung der Mietsache eingeordnet, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht. Ohne Zustimmung des Vermieters besteht daher in der Regel kein Anspruch auf Anbringung.
Grundsätzlich ja. Eine ohne Zustimmung errichtete Antenne muss auf Verlangen des Vermieters entfernt werden, sofern nicht der Grundsatz von Treu und Glauben im Einzelfall entgegensteht.
Bei Parabolantennen kann das grundrechtlich geschützte Informationsinteresse des Mieters eine Zustimmungspflicht des Vermieters begründen. Beim CB-Funk fehlt dieser Bezug zur Informationsfreiheit, da es sich um eine Freizeitbeschäftigung handelt.
Üblicherweise müssen die fachgerechte Errichtung, die Eignung für den gewählten Funkstandard, das Ausbleiben von Störungen anderer Funk- und Fernmeldedienste sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung des Mieters nachgewiesen werden.
Eine Antenne, die nicht fest am Gebäude befestigt ist und keine optische Beeinträchtigung verursacht, ist in der Regel auch ohne vorherige Zustimmung unproblematisch.
Ja, wenn die Klausel auch Geräte erfasst, die ohnehin zum üblichen Wohngebrauch gehören, etwa schnurlose Telefone. Eine solche Klausel kann gegen §§ 305c oder 307 BGB verstoßen und unwirksam sein.
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