Da eine
CB-Funkantenne nicht der Befriedigung des mieterseitigen Informationsinteresses dient, besteht kein Duldungsanspruch gegen den Vermieter.
Hierzu führte das Gericht aus:Es ist davon auszugehen, dass anders als bei der Installation einer Fernsehantenne, was zum typischen Wohngebrauch gehört, die Installation einer CB-Funkantenne nicht vom typischen Mietgebrauch erfasst ist. Insofern handelt es sich um eine Sondernutzung. Denn durch das Betreiben einer CB-Funkanlage wird nicht das Informationsinteresse des Einzelnen befriedigt; diesem Interesse wird durch die Nutzungsmöglichkeit von Fernsehen und Radio ausreichend Rechnung getragen.
Durch CB-Funk ist es dem Einzelnen möglich, Kontakte mit anderen in der ganzen Welt aufzunehmen, was jedoch die Realisierung eines Hobbys darstellt.
Bei Verhaltensweisen, die zum typischen Wohngebrauch gehören, muss der Vermieter sachliche und gewichtige Gründe haben, um die Erlaubnis zu versagen.
Im Fall der Sondernutzung steht es jedoch im freien Ermessen des Vermieters, ob er die Erlaubnis erteilen will. Lediglich in dem Fall, wenn der Mieter auf die Nutzung konkret angewiesen ist, hat der Vermieter nur ein gebundenes Ermessen; er muss konkrete Gründe zur Versagung der Erlaubnis haben.
Die Mieter haben im vorliegenden Fall keine Gründe vorgetragen, weshalb sie auf die Benutzung einer CB-Funkanlage konkret angewiesen sind. Folglich stand es im freien Ermessen der Vermieterin, ob sie die Erlaubnis erteilen will. Sie ist hierbei nur durch das Schikaneverbot und das Gebot ihr Verhalten nach Treu und Glauben auszurichten gebunden.