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CB-Funk-Antenne ohne Erlaubnis: Mieter muss 10-Meter-Mast entfernen

Mietrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Installation einer 10 Meter hohen CB-Funk-Antenne auf dem Balkon einer Mietwohnung ohne Zustimmung des Vermieters stellt keinen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache dar und begründet einen Beseitigungsanspruch des Vermieters. Anders als der Rundfunk- und Fernsehempfang ist der CB-Funk noch nicht zum Allgemeingut weiter Bevölkerungsschichten geworden, sodass sich der Mieter nicht auf ein schrankenloses Nutzungsrecht berufen kann.

Welche Anforderungen stellt der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache an bauliche Veränderungen?

Der Inhalt des vertragsgemäßen Gebrauchs einer Mietwohnung bestimmt sich nach dem im Mietvertrag festgelegten Vertragszweck. Fehlt eine ausdrückliche Parteivereinbarung, umfasst der vertragsgemäße Gebrauch im Zweifel alles, was die gemieteten Räume zum existenziellen Lebensmittelpunkt des Mieters und seiner Familie macht (vgl. BayObLG, 19.01.1981 - Az: Allg. Reg. 103/80). Hierzu zählt grundsätzlich auch die Möglichkeit, technische Errungenschaften zu nutzen, soweit diese für weite Schichten der Bevölkerung zum Allgemeingut geworden sind. Darunter fallen insbesondere Informationsmöglichkeiten, die einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen verschaffen, wie etwa der Rundfunk- und Fernsehempfang. Für die Einrichtung entsprechender Empfangsanlagen ist daher regelmäßig vertragsgemäßer Gebrauch anzunehmen.

Eine vertragliche Klausel, die die Nutzung der Mieträume auf vertraglich bestimmte Zwecke beschränkt und für eine Nutzung zu anderen Zwecken die schriftliche Zustimmung des Vermieters vorsieht, ist nach § 550 BGB grundsätzlich wirksam. Wird eine bauliche Maßnahme - hier: die Errichtung eines mehrere Meter hohen Antennenmastes - ohne die danach erforderliche vorherige schriftliche Zustimmung vorgenommen und erfolgt auch keine nachträgliche Genehmigung, liegt ein vertragswidriger Zustand vor, zu dessen Beseitigung der Mieter verpflichtet ist.

Ist CB-Funk dem Rundfunk- und Fernsehempfang gleichzustellen?

Eine Gleichstellung von CB-Funk-Anlagen mit den vom Bundesverfassungsgericht privilegierten Rundfunk- und Fernsehempfangseinrichtungen kommt nicht in Betracht. Zwar mag der CB-Funkverkehr angesichts zunehmender Anonymität gesellschaftlich an Bedeutung gewinnen. Es handelt sich jedoch nach wie vor um ein Hobby, das nicht für weite Schichten der Bevölkerung zum Allgemeingut geworden ist und damit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben für eine privilegierte Nutzung nicht entspricht. Vorliegend betraf dies eine CB-Funk-Antennenanlage von insgesamt 10 Metern Höhe, bestehend aus einem 5 Meter langen Mast mit aufgesetzter, 5 Meter langer Rundstrahlantenne, die ohne Zustimmung des Vermieters auf dem Balkon errichtet worden war.


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Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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