In einem dörflich-ländlich geprägten Gebiet, in dem die Nutztierhaltung und damit das Krähen eines Hahnes seit Jahrzehnten nichts Untypisches oder gar Ortsfremdes ist, kann nicht verlangt werden, dass das Krähen von Hähnen und die dadurch verursachte Lärmbelästigung in der Zeit zwischen 18:00 Uhr und 09:00 Uhr sowie zusätzlich sonn- und feiertags in der Zeit zwischen 12:00 Uhr 15:00 Uhr unterbunden wird.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien sind seit Jahren Grundstücksnachbarn zweier Grundstücke, die im Gartenbereich aneinander angrenzen.
Auf dem Grundstück des Beklagten selbst werden schon seit Jahrzehnten in einem eingezäunten Hühnerhof mehrere Hühner und einen von dem Beklagten vor etwa 2 Jahren angeschafften Hahn zur Deckung des Eigenbedarfs gehalten. Die untertags im Garten freilaufenden Tiere werden zur Nachtzeit in einem Hühnerstall, einem kleinen Holzschuppen, untergebracht. Der Schuppen befindet sich in einer Entfernung von etwa 10 – 15 m vom Wohnhaus der Kläger.
Die Kläger fühlen sich durch den zu unterschiedlichen Zeiten krähenden Hahn des Beklagten in den Abend- und Nachtstunden sowie Sonn- und Feiertags in den Mittagsstunden erheblich in ihrem Ruhebedürfnis beeinträchtigt. Sie begehren daher eine Verurteilung des Beklagten dahingehend, dass dieser den Hahn täglich von 18:00 bis 09:00 Uhr und zusätzlich ein Sonn- und Feiertagen von 12:00 bis 15:00 Uhr so hält, dass eine Geräuschbeeinträchtigung der Kläger zu den vorgenannten Zeiten unterbunden wird.
Die Kläger sind der Auffassung, von dem krähenden Hahn würden erhebliche Lärmemissionen ausgehen, wobei sie hierdurch über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Kläger hätten den durch krähenden Hahn verursachten Lärm hinzunehmen, da die Hühnerhaltung innerhalb des ländlich geprägten Dorfes als übliche Gepflogenheit anzusehen ist.
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