Nachbarn dürfen nicht durch Hühnerhaltung gestört werden. Daher muss der Halter Sorge tragen, dass keine störenden Geräusche zum Nachbarn dringen können. Grenzwert sind 50 dB auf dem Grundstück des Nachbarn. Da aus dem Stall kaum Lärm dringt und die Hühner sich dort nachts befinden, besteht ein Unterlassungsanspruch gegen den Lärm nur für den Tag (6 und 22 Uhr), wenn der Grenzwert überschritten wird. Der Halter muss somit geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Richtwert zu unterschreiten (zB. eine Abschirmwand).
OLG Celle, 22.07.1988 - Az: 4 U 37/87
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