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Da gackern ja die Hühner ... aber nur bis 50 dB!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nachbarn dürfen nicht durch Hühnerhaltung gestört werden. Daher muss der Halter Sorge tragen, dass keine störenden Geräusche zum Nachbarn dringen können. Grenzwert sind 50 dB auf dem Grundstück des Nachbarn. Da aus dem Stall kaum Lärm dringt und die Hühner sich dort nachts befinden, besteht ein Unterlassungsanspruch gegen den Lärm nur für den Tag (6 und 22 Uhr), wenn der Grenzwert überschritten wird. Der Halter muss somit geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Richtwert zu unterschreiten (zB. eine Abschirmwand).


OLG Celle, 22.07.1988 - Az: 4 U 37/87


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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