Nachbarn dürfen nicht durch Hühnerhaltung gestört werden. Daher muss der Halter Sorge tragen, dass keine störenden Geräusche zum Nachbarn dringen können. Grenzwert sind 50 dB auf dem Grundstück des Nachbarn. Da aus dem Stall kaum Lärm dringt und die Hühner sich dort nachts befinden, besteht ein Unterlassungsanspruch gegen den Lärm nur für den Tag (6 und 22 Uhr), wenn der Grenzwert überschritten wird. Der Halter muss somit geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Richtwert zu unterschreiten (zB. eine Abschirmwand).
OLG Celle, 22.07.1988 - Az: 4 U 37/87
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Bild am Sonntag
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)
Sehr schnelle Hilfe und Unterstützung! Ich bin sehr sehr zufrieden
Vielen lieben Dank für die tolle Unterstützung.
Verifizierter Mandant
Sehr ausführliche, differenzierte und kompetente Rechtsberatung