Die Zustimmungsklage zur Mieterhöhung kann nicht wirksam per Telefax erhoben werden, da diesem die Qualität eines Schriftsatzes im Sinne des § 253 ZPO fehlt. Für die Wahrung der Klagefrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG ist der fristgerechte Eingang des Originalschriftsatzes erforderlich; ein wenige Tage später eingehendes Original heilt die Fristversäumnis nicht rückwirkend.
Der historisch von der Rechtsprechung zugrunde gelegte Ausgangspunkt, ein Telefax stelle die telegrafisch übermittelte Kopie einer Urschrift mit eigenhändiger Unterschrift dar (vgl. BGH, 11.10.1989 - Az: IVa ZB 7/89), entspricht nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik. Ein Telefax kann heute unmittelbar aus einer Computerdatei erzeugt werden, wobei die Unterschrift beliebig eingescannt und als Datei verfügbar gemacht werden kann (vgl. Zöller-Greger, § 130 ZPO, Rn. 11). Die gefaxte Unterschrift weist damit dieselben Unsicherheiten auf wie ein Faksimilestempel, dem ebenfalls nie die Qualität einer ausreichenden Unterschrift zuerkannt wurde (vgl. Zöller-Greger, a.a.O.). Klarheit über die Übereinstimmung zwischen dem Telefax und dem später eingereichten Originalschriftsatz lässt sich erst durch einen Vergleich beider Dokumente gewinnen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist - vergleichbar einem nicht unterschriebenen Schriftsatz - davon auszugehen, dass eine wirksame Klageerhebung noch nicht vorliegt (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach, § 253 ZPO, Rn. 103 m.w.N.).
Klagefrist bei der Zustimmungsklage zur Mieterhöhung
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG muss der Vermieter, der die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung gerichtlich durchsetzen will, die Zustimmungsklage innerhalb einer bestimmten Frist erheben. Der Fristbeginn richtet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter der Mieterhöhung hätte zustimmen müssen; der Fristablauf verschiebt sich gemäß § 193 BGB auf den nächsten Werktag, wenn das rechnerische Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag fällt. Diese Regelung gilt nach anerkannter Auffassung auch für prozessuale Fristen und für eine die Verjährung unterbrechende Klage (vgl. Palandt-Heinrichs, § 193 BGB, Rn. 2 m.w.N.).Genügt ein Telefax den Anforderungen an einen Schriftsatz?
Für die Fristwahrung kommt es entscheidend darauf an, ob der Eingang eines Telefaxes ausreicht, um die Klage im Sinne des § 253 ZPO wirksam zu erheben. Dies ist zu verneinen. Einem Telefax fehlt die Qualität eines Schriftsatzes vollständig, unabhängig davon, in welcher Anzahl Ausfertigungen es übermittelt wird. Eine gegenteilige, das Telefax anerkennende Auffassung (vgl. AG Dortmund, 17.01.1995 - Az: 125 C 17192/93; AG Berlin-Schöneberg, 14.04.1999 - Az: 12 C 581/98) führt in ihrer Konsequenz zu einer weitgehenden Aufweichung der gesetzlich vorgesehenen Klagefrist und ist deshalb abzulehnen. Zum Streitstand über die verschiedenen Lösungsansätze bei der notfristwahrenden Klageeinreichung per Telefax wird auf die Kommentierung verwiesen (vgl. Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 2 MHG, Rn. 541).Der historisch von der Rechtsprechung zugrunde gelegte Ausgangspunkt, ein Telefax stelle die telegrafisch übermittelte Kopie einer Urschrift mit eigenhändiger Unterschrift dar (vgl. BGH, 11.10.1989 - Az: IVa ZB 7/89), entspricht nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik. Ein Telefax kann heute unmittelbar aus einer Computerdatei erzeugt werden, wobei die Unterschrift beliebig eingescannt und als Datei verfügbar gemacht werden kann (vgl. Zöller-Greger, § 130 ZPO, Rn. 11). Die gefaxte Unterschrift weist damit dieselben Unsicherheiten auf wie ein Faksimilestempel, dem ebenfalls nie die Qualität einer ausreichenden Unterschrift zuerkannt wurde (vgl. Zöller-Greger, a.a.O.). Klarheit über die Übereinstimmung zwischen dem Telefax und dem später eingereichten Originalschriftsatz lässt sich erst durch einen Vergleich beider Dokumente gewinnen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist - vergleichbar einem nicht unterschriebenen Schriftsatz - davon auszugehen, dass eine wirksame Klageerhebung noch nicht vorliegt (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach, § 253 ZPO, Rn. 103 m.w.N.).
Besteht ein praktisches Bedürfnis für die Anerkennung des Telefaxes?
Ein praktisches Bedürfnis, dem Telefax die Wirkung eines fristwahrenden Schriftsatzes beizumessen, besteht nicht. Eine Klage kann bis zum Ablauf des letzten Tages einer Frist eingereicht werden, auch wenn die Einreichung im Original erforderlich ist; hierfür steht bei jedem Gericht ein Fristenkasten zur Verfügung. Der räumlichen Distanz zum zuständigen Gericht kann durch die Beauftragung eines Korrespondenzanwalts vor Ort begegnet werden. Auch das von Klägerseite häufig angeführte Kostenrisiko im Falle einer Erledigung des Rechtsstreits zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit rechtfertigt keine Ausdehnung der Klagefrist bis zur letzten Minute; diesem Risiko kann durch eine rechtzeitige Inverzugsetzung vor Klageerhebung begegnet werden, wodurch entstehende Kosten als Verzugsschaden ersatzfähig sind. Bei der Zustimmungsklage nach § 2 MHG stellt sich dieses Problem ohnehin nicht, da der Verzug des Mieters durch die in § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG festgelegte Zustimmungsfrist eindeutig im Sinne des § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt ist.Rechtsfolge der Fristversäumnis
Geht innerhalb der Klagefrist lediglich ein Telefax und nicht der Originalschriftsatz bei Gericht ein, ist die Klagefrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG nicht gewahrt. Auf die Frage, ob die Zustellung der Klage gemäß § 270 Abs. 3 ZPO „demnächst“ erfolgen konnte, kommt es in diesem Fall nicht an, da diese Prüfung voraussetzt, dass zumindest eine wirksame Klage innerhalb der Frist anhängig geworden ist. Ein nach Fristablauf eingehender Originalschriftsatz vermag das Fristversäumnis nicht rückwirkend zu heilen, da die auf dem Original geleistete Unterschrift nicht auf den Zeitpunkt des vorherigen Telefaxeingangs zurückwirkt. Eine derart verspätet erhobene Zustimmungsklage zur Mieterhöhung ist als unzulässig abzuweisen; auf die materielle Vergleichbarkeit der im Mieterhöhungsverlangen benannten Vergleichswohnungen kommt es dann nicht mehr an.
AG Sömmerda, 02.02.2000 - Az: 2 C 765/99
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