Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenEin von beiden Eheleuten gemeinsam bewohntes Haus verliert den Charakter als
Ehewohnung i.S.d.
§ 1361b Abs. 1 S. 1 BGB nicht allein dadurch, dass sich ein Ehegatte nach
Trennung der Eheleute zu einem - bereits in der Vergangenheit regelmäßig durchgeführten - mehrmonatigen Verwandtenbesuch im Ausland aufhält.
Werden einem Ehegatten Besitz- und Nutzungsrechte an der Ehewohnung durch verbotene Eigenmacht des anderen (Aussperrung) entzogen, ergibt sich sein Anspruch auf Wiedereinräumung aus § 1361b BGB analog, nicht aus § 861 BGB.
Bei Prüfung der normativen Voraussetzungen des Nutzungsanspruchs ist in diesem Fall der Regelungsgehalt des possessorischen Besitzschutzes miteinzubeziehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte, der von dem anderen ausgesperrt wurde, die Wiedereinräumung des Besitzes an der Ehewohnung zum Zwecke des Getrenntlebens innerhalb der Wohnung verlangen kann (§ 1361b oder § 861 BGB), ist umstritten. In der Zeit vor Inkrafttreten des FamFG wurden zu dieser Frage wegen der daraus resultierenden unterschiedlichen funktionellen gerichtlichen Zuständigkeit zum materiell-rechtlichen Verhältnis von § 1361b Abs. 1 S. 1 zu § 861 Abs. 1 unterschiedliche Meinungen vertreten. Aber auch unter Geltung des
FamFG sind die Verfahren unterschiedlich gestaltet: Besitzschutzverfahren zählen zu den Familienstreitsachen (§ 112 Nr. 3 FamFG), für die die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und deren Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend gelten (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG), Ehewohnungssachen dagegen zu den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 111 Nr. 5 FamFG), für die der Amtsermittlungsgrundsatz gilt.
Nach früher überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur verdrängt der familienrechtliche Überlassungs- den possessorischen Anspruch. Eine weitere Auffassung geht von freier Anspruchskonkurrenz, also von mehreren selbstständigen Ansprüchen aus, die ohne Einschränkung nebeneinander geltend gemacht werden können. Eine vermittelnde Ansicht schließlich nimmt zwar eine Anspruchskonkurrenz an, berücksichtigt aber bei § 861 Abs. 1 BGB den Regelungsgehalt des § 1361b BGB bzw. wendet 1361b Abs. 1 S. 1 BGB entsprechend an und berücksichtigt in diesem Rahmen den possessorischen Schutz des ausgesperrten Ehegatten.
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