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Boykott

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Boykott ist die Aufforderung durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer (bzw. Verbände) an Dritte, Vertragsabschlüsse mit einer Partei des Arbeitslebens zu meiden, um damit bestimmte Kampfzwecke zu erreichen. Für die Rechtmäßigkeit eines solchen Aufrufs gilt dasselbe wie bei Streik und Aussperrung. Ein Boykott wird fast nie alleine eingesetzt, sondern i.d.R. in Verbindung mit einem Streik oder einer Aussperrung.

Denkbar sind folgende Formen eines Boykotts:

Im Innenverhältnis ist der Boykott letztendlich die Aufforderung, mit dem Arbeitgeber keine Arbeitsverträge abzuschließen. So soll z.B. auf diesem Wege erreicht werden, dass der Arbeitgeber keine Arbeitsverträge mit neuen Arbeitnehmern mehr abschließen kann. Das Gegenstück wären „schwarze Listen“ von Arbeitnehmern, denen keine Arbeitsverträge angeboten werden sollen. Diese Mittel werden in Deutschland nur selten benutzt.

Auch ein Boykott(-aufruf) nach außen ist denkbar. In Deutschland tauchen solche Vorschläge immer wieder in Verbindung mit geplanten Werksschließungen (z.B. Opel) auf. Hierbei wird die Öffentlichkeit dazu aufgefordert, den Druck auf den Arbeitgeber dadurch zu erhöhen, dass keine Waren oder Dienstleistungen vom betroffenen Arbeitgeber mehr erworben werden sollen. In diesem Fall richtet sich der Boykott auf den Absatz bzw. die Kunden des Arbeitgebers.

Der Aufruf zu einem Boykott ist zunächst grundsätzlich eine zulässige Ausübung der Meinungsfreiheit. Aber Vorsicht: Ein rechtswidriger Boykott kann zu Schadensersatzansprüchen führen!

Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen ist es im Übrigen nicht gestattet, andere Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersperren oder Bezugssperren auffordern - diesen ist daher auch kein Boykott-Aufruf gestattet.
Stand: 29.08.2018
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