Gibt es Einstellungsge- oder -verbote für bestimmte Arbeitnehmer?
Verpflichtungen zur Einstellung bestimmter Arbeitnehmer gibt es grundsätzlich nicht. Ausnahmen bestehen im Zusammenhang mit Arbeitskämpfen nach der Beendigung einer Aussperrung. Das Schwerbehindertengesetz enthält ein mittelbares Einstellungsgebot für Schwerbehinderte, insofern, als ein Betrieb, der die vorgesehene Einstellungsquote nicht erfüllt, dafür finanzielle Ausgleichsleistungen erbringen muss.Einstellungsverbote bestehen bei Kindern, Beschränkungen bei ausländischen Arbeitnehmern.
Stand:
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Grundsätzlich besteht keine Pflicht zur Einstellung bestimmter Personen. Ausnahmen bilden lediglich spezielle Situationen im Arbeitskampf, etwa nach der Beendigung einer Aussperrung.
Das Schwerbehindertengesetz sieht ein mittelbares Gebot vor. Betriebe, die die gesetzliche Einstellungsquote für Schwerbehinderte nicht erreichen, sind verpflichtet, finanzielle Ausgleichsleistungen zu erbringen.
Ja, es existieren klare gesetzliche Verbote, beispielsweise für die Beschäftigung von Kindern. Zudem bestehen spezielle Beschränkungen bei der Einstellung ausländischer Arbeitnehmer.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


