Ein Anspruch auf höheres
Arbeitslosengeld, der auf einer Neuberechnung des Bemessungsentgelts wegen nachträglich zugeflossenen Arbeitsentgelts beruht, ist erst nach diesem Zufluss fällig und zuvor nicht zu verzinsen.
Ein früherer Beginn der Verzinsung des Nachzahlungsanspruchs auf Arbeitslosengeld folgt nicht aus § 44 Abs 2 Alt 1 SGB I. Maßgebend für den Beginn der Verzinsung ist, ausgehend von dem Wortlaut des § 44 Abs 2 SGB I („frühestens“), stets der spätere Zeitpunkt, abhängig davon, ob die Frist des § 44 Abs 1 SGB I oder diejenige des § 44 Abs 2 SGB I zuerst geendet hat.
Eine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.
Gemessen daran besteht in den von § 131 Abs 1 Satz 2 Alt 1 SGB III aF geregelten Fällen der nachträglichen Vertragserfüllung keine Ungleichbehandlung hinsichtlich des Beginns der Verzinsung des Nachzahlungsanspruchs auf Arbeitslosengeld im Vergleich zu Arbeitslosen, denen das (höhere) Arbeitsentgelt bereits im Bemessungszeitraum zugeflossen ist.
Der Beginn der Verzinsung des (Nachzahlungs-) Anspruchs auf Arbeitslosengeld beurteilt sich gleichermaßen anhand dessen Fälligkeit, die im Fall der nachträglichen Vertragserfüllung erst nach dem tatsächlichen Zufluss der Arbeitsentgelte eintritt. Letzteres ist sachlich gerechtfertigt, weil zuvor nicht absehbar ist, ob der Arbeitslose tatsächlich ein höheres beitragspflichtiges Arbeitseinkommen erzielt hat. Die kombinierte Anspruchs- und Zuflusstheorie dient zugleich der Verwaltungsvereinfachung, weil sie die BA von der Ermittlung entlastet, welche offenen Vergütungsansprüche einem Arbeitslosen möglicherweise gegen seinen früheren
Arbeitgeber noch zustehen.
Ein früherer Beginn der Verzinsung lässt sich auch nicht auf den von der Rechtsprechung entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Dieser zielt ausdrücklich nicht ab auf Schadensersatz in Form eines finanziellen Ausgleichs, sondern ist gerichtet auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung eines Zustands, der bestünde, wenn der Versicherungsträger sich rechtmäßig verhalten hätte.