1. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das ihm gegenüber am 11. März 2013 ausgesprochene Verbot, vom Flughafen Berlin-Tegel aus auf einem Flug nach Düsseldorf 272 g Büffelmozzarella, 155 g Nordseekrabbensalat und 140 g „Flensburger Fördetopf“ (Matjeshering mit Mayonnaise) im Handgepäck mitzuführen, rechtswidrig war.
Er wurde am 11. März 2013 am Flughafen Berlin-Tegel einer Luftsicherheitskontrolle unterzogen, als er einen Flug nach Düsseldorf antreten wollte. Dabei wurde ihm die Mitnahme der genannten Produkte im Handgepäck untersagt, die er neben weiteren Lebensmitteln (Butter und Mortadella) in Klarsichtbehältern in einer Lebensmitteltüte der Fa. ... mit sich führte. Die beanstandeten Produkte hatte er dort laut dem mitgeführten Kassenzettel für 17,32 € erworben. Sie wurden, nachdem keine Einigung über deren Mitnahme ins Flugzeug erzielt werden konnte, von einem hinzugezogenen Bundespolizisten am Flughafen entsorgt.
Auf den Widerspruch des Klägers erließ die Bundespolizeidirektion Berlin unter dem 21. Juni 2013 einen Teilabhilfebescheid. Zwar sei ihm die Mitnahme der Lebensmittel zu Recht untersagt worden. Sie hätten wegen ihrer Menge und Konsistenz dem Verbot nach § 11 LuftSiG sowie der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 unterlegen; danach sei die Mitnahme von sog. LAG (= Liquids, Aerosols und Gels) im Handgepäck nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, nämlich in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen vom maximal 100 ml, die sich in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von maximal 1 Liter befinden. Rechtswidrig sei die Nichtaushändigung und behördliche Entsorgung gewesen. Dem Kläger wurde deshalb der Kaufpreis in Höhe von 17,32 € erstattet.
Seine Fortsetzungsfeststellungsklage hat das Verwaltungsgericht Berlin abgewiesen. Die Ermächtigungsgrundlage für das Mitnahmeverbot ergebe sich als „minus“ aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 LuftSiG. Bei den Produkten handele es sich um LAG. Sie hätten mangels geeigneter Technik nicht in der gebotenen Weise kontrolliert werden können.
Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückgewiesen. Das Mitnahmeverbot könne auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 i.V.m. Nr. 4.1.2.3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 gestützt werden. Die Kontrollperson habe nicht ermitteln können, ob es sich bei den beanstandeten Gegenständen um Flüssigsprengstoff gehandelt habe. Die vom Kläger mitgeführten und zurückgewiesenen Lebensmittel seien LAG. Ihre Kontrolle sei zum damaligen Zeitpunkt noch nicht möglich gewesen, da die erforderliche Technik in Form von Flüssigsprengstoffdetektoren erst zum 31. Januar 2014 zur Verfügung gestanden habe. Die Lebensmittel seien auch nicht von der Kontrolle ausgenommen gewesen, da die hierfür erforderlichen Verpackungsvoraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Selbst wenn eine der damals vorhandenen Kontrollmethoden ausreichend gewesen wäre, wäre die Beklagte berechtigt gewesen, die Kontrolle zu verweigern; im Handgepäck dürften LAG nur in den in der Verordnung beschriebenen Behältnissen befördert werden.
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