Im vorliegenden Fall war eine Bahnreisende im Schlafwagenabteil nach Sylt gefahren. Auf Ihrem Bett verwahrte die Reisende eine Schmucktasche, die Sachwerte von ca. EUR 7500 enthielt. Diese war am folgenden Morgen unauffindbar. Da nach Ansicht der Klägerin der Diebstahl nur dadurch möglich wurde, daß der Schlafwagenschaffner zwischen 1 und 3 Uhr geschlafen hatte, wurde die Schlafwagengesellschaft auf Schadenersatz verklagt. Da jedoch für Handgepäck die Deutsche Bahn und nicht die Schlafwagengesellschaft haftet wurde die Klage als unberechtigt abgewiesen.
LG Frankfurt/Main - Az: 2/23 O 414/99
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