Für das Bestehen eines
Ausgleichsanspruchs wegen großer
Verspätung ist es nicht erforderlich, dass sich der Fluggast im Sinne des EGV 261/2004
Art. 3 Abs. 2 Buchst. a zur Abfertigung einfindet, wenn der Fluggast tatsächlich befördert wird.
Der Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung verjährt auch dann gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nach den allgemeinen Regeln, wenn der Flug Bestandteil einer
Pauschalreise war. Die spezielle Verjährungsvorschrift des § 651j BGB für
Pauschalreiseverträge ist nicht anzuwenden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht Ausgleichszahlung wegen
Annullierung eines von der Beklagten als ausführendes Luftfahrtunternehmen zu verantwortenden Fluges.
Die Fluggäste waren im Rahmen einer Pauschalreise als Fluggäste von Hamburg nach Hurghada auf den Flug ... am 10.02.2019 gebucht. Der Flug sollte planmäßig um 7:15 Uhr Ortszeit starten und am selben Tag um 13:00 Uhr Ortszeit landen. Der Flug erreichte Hurghada um mehr als drei Stunden verspätet am 11.02.2019 in den frühen Morgenstunden. Die Distanz zwischen Abflug- und Ankunftsort beträgt 3.530 km.
Die Fluggäste traten die ihnen gegen die Beklagte zustehenden Ausgleichsansprüche an die Klägerin ab, welche dies mit Schreiben vom 20.01.2022 der Beklagten anzeigte und diese zur Zahlung bis zum 03.02.2022 aufforderte.
Die Beklagte beruft sich auf Verjährung. Anwendbar seien insoweit die Vorschriften des nationalen Pauschalreiserechts. Die Fluggäste hätten sich nicht rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden. Zudem seien Entschädigungsleistungen des Pauschalreiseveranstalters an die Fluggäste auf den Ausgleichsanspruch anzurechnen.
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