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Anforderungen an die Unterrichtung über eine Flugannullierung

Reiserecht | Lesezeit: ca. 18 Minuten

Eine Unterrichtung über die Annullierung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. i FluggastrechteVO setzt ein zielgerichtetes Tätigwerden des Luftfahrtunternehmens voraus.

Eine Information über geänderte Flugzeiten, die dem Fluggast auf andere Weise oder von dritter Seite zugeht, kann allenfalls dann ausreichen, wenn sie hinreichend deutlich erkennen lässt, dass sie vom ausführenden Luftfahrtunternehmen stammt und dass dieses den gebuchten Flug nicht wie vorgesehen durchführen will.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Leistung einer Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung in Anspruch.

Die Kläger nahmen als Gruppe an einer Pauschalreise teil. Für die Rückreise verfügten sie über eine bestätigte Buchung für einen von der Beklagten durchzuführenden Flug am 14. September 2019 von Burgas (Bulgarien) nach Köln/Bonn mit Abflug um 23:55 Uhr. Die Abflugzeit wurde später auf 4:30 Uhr vorverlegt.

Der Kläger zu 1) reservierte am 18. August 2019 für alle Kläger Sitzplätze. Dabei erfuhr er von der geänderten Abflugzeit. Er unterrichtete die anderen Kläger hierüber.

Das Amtsgericht hat die auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro pro Kläger gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nach Abzug eines vom Pauschalreiseveranstalter gezahlten Betrags zur Zahlung von 328,60 Euro pro Kläger verurteilt.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

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