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Betriebsrat behält Mitbestimmungsrecht trotz laufendem Streit um Betriebsstruktur

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein an einem inländischen Stationierungsort gewählter Betriebsrat kann seine Mitbestimmungsrechte bereits vor der rechtskräftigen gerichtlichen Klärung ausüben, ob am Stationierungsort überhaupt eine betriebsratsfähige Organisationseinheit besteht. Solange die Betriebsratswahl nicht fristgerecht angefochten oder nichtig ist, bleibt der Betriebsrat existent und kann Mitbestimmungsrechte - etwa bei der Dienstplangestaltung - gerichtlich durchsetzen.

Besteht eine betriebsratsfähige Organisationseinheit auch bei ausländischem Hauptsitz?

Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein gewählter Betriebsrat Mitbestimmungsrechte ausüben darf, solange über das Bestehen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit am jeweiligen Stationierungsort noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Betroffen ist zudem die internationale Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im europäischen Ausland hat, jedoch an einem inländischen Flughafen einen Stationierungsort mit dort beschäftigtem Personal unterhält.

Ein Stationierungsort einer Fluggesellschaft kann als rechtlich selbständiger Betriebsteil und damit als betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes zu qualifizieren sein, auch wenn der Hauptbetrieb im europäischen Ausland liegt. Maßgeblich ist, ob am Stationierungsort eine hinreichende organisatorische Eigenständigkeit besteht. Vorliegend wurde dies bereits vorinstanzlich bejaht und durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt (vgl. BAG, 13.05.2026 - Az: 7 ABR 7/25). Eine nachträgliche Verlagerung einzelner Funktionen - hier der Funktionen des Base Captain und des Base Supervisor - auf im Ausland stationierte Beschäftigte führt nicht zwingend zum Wegfall dieser organisatorischen Selbständigkeit, wenn die betreffenden Funktionen selbst dem Stationierungsort weiterhin organisatorisch zugeordnet bleiben.

Wann ist eine Betriebsratswahl nichtig statt lediglich anfechtbar?

Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl setzt einen derart eklatanten Verstoß gegen allgemeine Grundsätze ordnungsgemäßer Wahlen voraus, dass nicht einmal der Anschein einer gesetzeskonformen Wahl mehr besteht. Eine bloße Verkennung des Betriebsbegriffs - also eine fehlerhafte Einschätzung, ob überhaupt ein Betrieb beziehungsweise Betriebsteil im Rechtssinne vorliegt - genügt hierfür nicht. Ein solcher Rechtsfehler führt lediglich zur Anfechtbarkeit der Wahl, die jedoch innerhalb einer gesetzlichen Frist geltend gemacht werden muss. Wird diese Frist versäumt, bleibt die Betriebsratswahl wirksam, selbst wenn sich die zugrunde liegende Bewertung der Organisationseinheit später als unzutreffend erweisen sollte.

Welche Folgen hat dies für die Ausübung von Mitbestimmungsrechten?

Ein wirksam gewählter Betriebsrat existiert rechtlich fort und kann seine gesetzlich verankerten Mitbestimmungsrechte ausüben, solange die Betriebsratswahl nicht fristgerecht angefochten wurde oder nichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn über das Bestehen der betriebsratsfähigen Organisationseinheit, aus der der Betriebsrat hervorgegangen ist, noch ein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes reicht es aus, dass ein Fehlen der betriebsratsfähigen Organisationseinheit nicht offensichtlich ist. Vorliegend betraf dies die Mitbestimmung bei der Verteilung der Arbeitszeit der Pilotinnen und Piloten, konkret die einseitige Festlegung von Dienstplänen ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats oder deren Ersetzung durch die Einigungsstelle.

Wie wirkt sich ein ausländischer Unternehmenssitz auf die internationale Zuständigkeit aus?

Die internationale Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte für Streitigkeiten über Mitbestimmungsrechte eines am inländischen Stationierungsort gewählten Betriebsrats wird durch einen Unternehmenssitz im europäischen Ausland nicht ausgeschlossen. Entscheidend ist der Anknüpfungspunkt des inländischen Stationierungsortes mit dort beschäftigtem Personal, unabhängig davon, von welchem Standort aus personelle, soziale und disziplinarische Angelegenheiten organisatorisch gesteuert werden.


LAG Berlin-Brandenburg, 15.04.2026 - Az: 23 TaBVGa 269/26


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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