Es stellt keine für den Betroffenen mit der Beschwerde anfechtbare gerichtliche Verfügung dar, wenn auf das schriftliche Angebot des Betroffenen gegenüber dem
Vormundschaftsgericht, eine bisher berufsmäßige Betreuung ehrenamtlich zu führen, mitgeteilt wird, dass kein Anlass für einen
Betreuerwechsel gesehen wird, wenn weder die Beziehung zu dem Betroffenen dargelegt wird und auch keine Anhaltspunkte für ein entsprechendes Einvernehmen des Betreuten vorliegen.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Gegen Verfügungen des Gerichts erster Instanz findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt (§ 19 Abs. 1 FGG). Verfügungen im Sinne dieser Vorschrift sind Willensentschließungen des Gerichts mit Außenwirkung gegenüber den Beteiligten, die auf eine Feststellung oder Änderung der Sach- oder Rechtslage zielen oder eine solche Feststellung bzw. Änderung ablehnen. Voraussetzung für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels ist somit eine sachliche Entscheidung des Gerichts mit Außenwirkung.
Nicht jede mündliche oder schriftliche Äußerung des Gerichts erfüllt diese Anforderungen an den Begriff der Verfügung. Das gilt auch für die Äußerung von Rechtsauffassungen sowie die Erteilung von Rechtsbelehrungen; jedenfalls trifft das dann zu, wenn damit keine Willensäußerung des Richters dergestalt verbunden ist, dass er die Feststellung oder Änderung der Sach- oder Rechtslage bewirken und in einem anhängigen Verfahren den Beteiligten gegenüber durchsetzen wolle.
So liegt es hier. Das Gericht hat in seinem Schreiben vom 9.12.2008 lediglich die Bereiterklärung des Herrn G. zur Übernahme der Betreuung der Betroffenen beantwortet, ohne damit eine verfahrensgestaltende Erklärung abzugeben.
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