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Erhöhter Zeitaufwand bei Betreuerwechsel?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wurde der Wirkungskreis eines neu eingesetzten Betreuers aufgrund von Pflichtwidrigkeiten des vorherigen Betreuers auf die Geltendmachung von Regressansprüchen erstreckt, die in beträchtlicher Höhe im Raum stehen, so kann der erhöhte Zeitaufwand des § 5 Abs. 1 Nr. VBVG in Ansatz gebracht werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Vorinstanzen haben die Auffassung vertreten, dass im Falle eines Betreuerwechsels der Zeitpunkt der Anordnung der Betreuung maßgeblich ist und somit der neu eingesetzte Betreuer nicht mehr den erhöhten Zeitaufwand des § 5 Abs. 1 Nr. 1 VBVG in Ansatz bringen kann.

Diese Auffassung steht im Einklang mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts München in seinem Beschluss vom 9. Februar 2006 - Az: 33 Wx 237/05 - und des Oberlandesgerichts Schleswig in seinem Beschluss vom 25. Januar 2006 - Az: 2 W 240/05.

Das Oberlandesgericht Schleswig hat auf der Grundlage des dortigen Sachverhaltes, dass der ehrenamtliche Betreuer wegen mangelnder Eignung entlassen worden war, weil er es zu Zahlungsverzögerungen und Kostenrückständen gegenüber dem Pflegeheim hatte kommen lassen, ausgeführt, es bestehe insoweit kein Anlass, die Vergütung nach dem Zeitpunkt des Beginnes der Berufsbetreuung zu bemessen.

Das Oberlandesgericht München führt in einem obiter dictum aus, dass zwar im Falle des pflichtwidrigen Handelns des Vorbetreuers nicht in Abrede zu stellen sei, dass vielfach ein erhöhter Zeitaufwand für den Betreuer nötig sein wird, um zuletzt ungeordnet gebliebene Verhältnisse in den Griff zu bekommen. Soweit etwaige Haftungsansprüche gegen den früheren Betreuer geltend zu machen seien, müssten diese allerdings nicht zwangsläufig mit dem Zeitkontingent des § 5 VBVG abgegolten sein, weil ein anwaltlicher Betreuer insoweit Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB geltend machen und ein sonstiger Betreuer einen Rechtsanwalt beauftragen könne.

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