Maßgebend für die Anwendung des pauschalen Stundenansatzes nach
§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 VBVG ist die erstmalige Bestellung eines
Betreuers, auch wenn zunächst ein
ehrenamtlichen Betreuer und erst später ein
Berufsbetreuer bestellt wird.
Wird nach dem Tod des Betreuers ein neuer Betreuer bestellt, kann dies jedenfalls dann nicht einer Erstbebestellung mit entsprechend erhöhtem Stundenansatz gleichgestellt werden, wenn die zeitliche Lücke innerhalb der Betreuung drei Monate nicht überschreitet.
Es konnte vorliegend dahingestellt bleiben, ob die durch einen
Betreuerwechsel gegebenenfalls entstehende zeitliche Lücke gleichzusetzen ist mit der Situation, die durch Aufhebung der Betreuung und Wiederbestellung eines Betreuers entstehen kann.
Jedenfalls eine verhältnismäßig kurzer Stillstand der Betreuertätigkeit kann nach Auffassung des Senats nicht dazu führen, dass ab der Bestellung des neuen Betreuers die Stundensätze für eine erstmalige Betreuungsbestellung maßgebend sind. Zwar ist bei Unterbrechungen einer Betreuung in der Regel danach wieder von einer Erstbetreuung auszugehen, doch kann dies bei verhältnismäßig kurzen Zeiträumen nicht gelten.
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