Das Versenden einer Nachricht an eine WhatsApp-Gruppe stellt keinen schuldhaften Verstoß gegen ein gerichtlich angeordnetes Kontaktaufnahmeverbot dar.
Zwar adressiert derjenige, der eine Nachricht in einer WhatsApp-Gruppe schreibt, hiermit aktiv die jeweiligen Mitglieder der Gruppe. Insofern ist diese Situation anders zu bewerten als das Verbreiten von Botschaften über den eigenen WhatsApp-Status, da es hier jedem Nutzer selbst überlassen ist, ob er auf den Account des Inhabers klickt und sich die Statusmeldung anschaut.
Gleichwohl kann nicht in jedem Fall das Verschicken einer Nachricht an eine WhatsApp-Gruppe als verbotene Kontaktaufnahme zu einem bestimmten Gruppenmitglied iSv § 1 S. 3 Nr. 4 GewSchG angesehen werden.
Eine Kontaktaufnahme im Sinne dieser Vorschrift dürfte unproblematisch gegeben sein, wenn der Absender das Gruppenmitglied mit seiner Nachricht gezielt anspricht oder eine Bemerkung macht, durch die sich die betreffende Person bei verständiger Würdigung aus objektiver Sicht persönlich angesprochen fühlen darf bzw. muss.
Fehlt es an einer solchen persönlichen Kontaktaufnahme, gebietet nach Auffassung des Senats der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Differenzierung danach, ob es sich um eine sehr kleine Gruppe handelt, zu der neben den Beteiligten eines Gewaltschutzverfahrens nur wenige weitere (3-4) Personen gehören, oder ob es sich um eine Gruppe mit größerer Teilnehmerzahl handelt.
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