Ein Berufsbetreuer mit dem Aufgabenkreis „Vermögensangelegenheiten“ muss vor der Veräußerung von Grundstücksteilen prüfen, ob dadurch eine bestehende Eigenjagd untergeht. Die Genehmigung des Geschäfts durch einen Verfahrenspfleger entbindet ihn nicht von dieser eigenen Prüfungspflicht.
Welche Pflichten treffen einen Betreuer beim Verkauf von Grundbesitz?
Ist ein Betreuer für den Aufgabenkreis „Vermögensangelegenheiten“ bestellt, hat er vor der Veräußerung von Grundstücken eigenständig zu prüfen, welche Auswirkungen das Geschäft auf werterhöhende Eigenschaften des Grundbesitzes hat. Dazu zählt insbesondere die Frage, ob durch die Veräußerung von Teilflächen eine bestehende Eigenjagd im Sinne von § 7 BJagdG entfällt. Da eine Eigenjagdeigenschaft den Wert eines Grundstücks gegenüber einem bloßen Anteil an einem Jagdbezirk erhöht, gehört die Klärung dieser Frage zur Prüfungspflicht des Betreuers. Eine solche Prüfung kann etwa durch Rücksprache mit der zuständigen unteren Jagdbehörde erfolgen.Entfällt die Prüfungspflicht durch die Genehmigung eines Verfahrenspflegers?
Die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts durch einen bestellten Verfahrenspfleger führt nicht zum Wegfall der eigenen Prüfungspflicht des Betreuers. Betreuer und Gericht (bzw. der für das Genehmigungsverfahren bestellte Verfahrenspfleger) haben jeweils eigenständige Prüfungspflichten; dies ergibt sich aus der gesetzlichen Konstruktion, wonach eine Genehmigung dem Vertragspartner erst durch Mitteilung des Betreuers wirksam wird (vgl. BGH, 18.09.2003 - Az: XII ZR 13/01). Aufgabe eines Verfahrenspflegers ist es in erster Linie, den Verfahrensgarantien - insbesondere dem Anspruch auf rechtliches Gehör - Geltung zu verschaffen sowie den tatsächlichen und mutmaßlichen Willen des Betreuten zu ermitteln und in das Verfahren einzubringen (vgl. BGH, 22.07.2009 - Az: XII ZR 77/06). Es gehört hingegen nicht zu seinen Aufgaben, anstelle eines bereits bestellten Betreuers dessen Prüfungsaufgaben im jeweiligen Aufgabenkreis zu übernehmen. Ist ein Betreuer zudem als Berufsbetreuer bestellt, wird von ihm eine erhöhte Professionalität erwartet; er hat sich die für eine sachgerechte Entscheidung erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen, sofern er diese nicht bereits mitbringt.Wann entsteht ein Eigenjagdbezirk nach § 7 BJagdG?
Ein Eigenjagdbezirk entsteht gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 BJagdG allein kraft Gesetzes, wenn zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 ha im Eigentum ein und derselben Person oder Personengemeinschaft stehen. Weder bedarf es hierfür einer behördlichen Genehmigung noch einer sonstigen behördlichen Entscheidung; die Voraussetzungen des § 7 BJagdG sind für Entstehung und Untergang eines Eigenjagdbezirks konstitutiv. Behandeln Behörden einen Grundbesitz - etwa im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens oder bei der Erhebung von Jagdsteuer - über Jahre als Eigenjagd, ist dies für die tatsächliche Existenz des Eigenjagdbezirks unerheblich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen objektiv nicht vorliegen.Urteil freischalten
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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