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Abschichtung im Grundbuch: Miterbe kommt ohne Zustimmung der anderen raus

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Scheidet ein Miterbe kraft Abschichtungsvereinbarung aus einer im Grundbuch eingetragenen Erbengemeinschaft aus, genügt für seine Löschung im Grundbuch seine eigene Bewilligung. Weder eine Zustimmung noch eine Bewilligung der verbleibenden Miterben ist erforderlich, da ausschließlich das Recht des Ausscheidenden betroffen ist.

Welche Anforderungen stellt § 19 GBO an die Berichtigungsbewilligung?

Sind mehrere Personen als Mitglieder einer Erbengemeinschaft gemäß § 2032 BGB im Grundbuch als Eigentümer zur gesamten Hand eingetragen, stellt sich bei einer sogenannten Abschichtung die Frage, welche Erklärungen für die anschließende Grundbuchberichtigung erforderlich sind. Bei der Abschichtung scheidet ein Miterbe gegen eine Abfindung aus der Erbengemeinschaft aus, ohne dass sein Erbanteil auf die übrigen Miterben förmlich übertragen werden muss; sein Anteil wächst den verbleibenden Miterben vielmehr kraft Gesetzes an, vergleichbar der Regelung des § 2042 BGB zur Erbauseinandersetzung. Da sich die Erbengemeinschaft dadurch personell verändert, das Grundbuch diese Änderung jedoch nicht automatisch nachvollzieht, wird es unrichtig und bedarf der Berichtigung.

Nach § 19 GBO erfolgt eine Eintragung, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird. Diese Möglichkeit der Berichtigung im Bewilligungsverfahren steht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO auch dann zur Verfügung, wenn die Eintragung wie hier auf eine Berichtigung des Grundbuchs abzielt. Unter den Begriff der Eintragung im Sinne dieser Vorschriften fällt dabei auch eine Löschung im Sinne von § 46 Abs. 1 GBO. Entscheidend ist somit allein, wessen Recht durch die begehrte Eintragung betroffen wird.

Bewilligt ein Mitglied einer Erbengemeinschaft in der nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO vorgeschriebenen Form seine eigene Löschung, ist dies nach § 19 GBO ausreichend, weil ausschließlich sein eigenes Recht betroffen ist. Weder eine Zustimmung nach § 22 Abs. 2 GBO noch eine zusätzliche Bewilligung der verbleibenden Miterben ist erforderlich. Denn die verbleibenden Miterben sind bereits als Rechtsinhaber im Grundbuch eingetragen; durch die Löschung des ausscheidenden Miterben wird keine neue Eintragung eines Eigentümers vorgenommen, sodass § 22 Abs. 2 GBO nicht greift.


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OLG München, 10.02.2025 - Az: 34 Wx 21/25 e


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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