Mit einer Erbschaft geht nicht nur Vermögen auf den oder die Erben über, sondern auch sämtliche Verbindlichkeiten des Erblassers. Häufig zeigt sich der tatsächliche Umfang dieser Schulden erst nach der Annahme der Erbschaft, etwa wenn Gläubiger sich melden, von denen zuvor nichts bekannt war. Da der Erbe nach Annahme der Erbschaft nicht mehr nur mit dem Nachlass, sondern grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen haftet, kann dies zu einer erheblichen finanziellen Belastung werden. Der Gesetzgeber räumt Erben deshalb eine befristete Schonzeit ein, während der Zahlungen an Nachlassgläubiger vorübergehend verweigert werden dürfen.
Innerhalb dieser Frist kann geprüft werden, ob der Nachlass überschuldet ist, ob eine Nachlassverwaltung sinnvoll erscheint oder ob die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens in Betracht kommt. Die Einrede selbst lässt die Forderungen der Gläubiger unberührt - sie bleiben bestehen und fällig. Verändert wird lediglich die Durchsetzbarkeit: Der Erbe darf die Zahlung vorübergehend verweigern, ohne dass ihm dies rechtlich nachteilig ausgelegt wird.
Bereits vor der Annahme der Erbschaft kann die Einrede vorsorglich erhoben werden, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht benötigt wird. Wird hingegen bereits vor Fristablauf ein Nachlassinventar errichtet, endet die Möglichkeit zur Einredeerhebung vorzeitig, da der Erbe dann über die notwendigen Informationen verfügt.
Das Recht zur Erhebung der Einrede steht nicht nur dem Erben persönlich zu, sondern auch einem bestellten Nachlasspfleger, einem Nachlassverwalter sowie einem Testamentsvollstrecker, sofern diesem die Verwaltung des Nachlasses obliegt.
Gegenüber Gläubigern mit einem dinglichen Recht auf abgesonderte Befriedigung aus einem Nachlassgegenstand greift die Einrede nach § 1971 BGB nicht. Ebenso ausgenommen sind Unterhaltsansprüche der Familie sowie der sogenannte Dreißigste nach §§ 1963, 1969 BGB. Auch persönliche Auskunftsansprüche Dritter gegenüber dem Erben werden von der Dreimonatseinrede nicht erfasst, da sie sich gegen den Erben selbst und nicht gegen den Nachlass richten. Eine offensichtlich unzweckmäßige oder treuwidrige Geltendmachung der Einrede kann zudem an § 242 BGB scheitern, etwa wenn der Nachlass erkennbar ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen, und durch die Verzögerung ein erheblicher Schaden entsteht.
Eigenverbindlichkeiten des Erben, die keinen Bezug zum Nachlass haben, werden von der Einrede grundsätzlich nicht berührt.
Was regelt die Dreimonatseinrede nach § 2014 BGB?
Die sogenannte Dreimonatseinrede berechtigt den Erben, die Begleichung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft zu verweigern - längstens jedoch bis zur Errichtung eines Nachlassinventars. Der Zweck liegt darin, dem Erben Zeit zu verschaffen, sich einen verlässlichen Überblick über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Nachlasses zu verschaffen, bevor er auf Forderungen reagieren oder über weitergehende Haftungsbeschränkungen entscheiden muss.Innerhalb dieser Frist kann geprüft werden, ob der Nachlass überschuldet ist, ob eine Nachlassverwaltung sinnvoll erscheint oder ob die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens in Betracht kommt. Die Einrede selbst lässt die Forderungen der Gläubiger unberührt - sie bleiben bestehen und fällig. Verändert wird lediglich die Durchsetzbarkeit: Der Erbe darf die Zahlung vorübergehend verweigern, ohne dass ihm dies rechtlich nachteilig ausgelegt wird.
Wann beginnt die Dreimonatsfrist?
Die Frist beginnt grundsätzlich mit der Annahme der Erbschaft beziehungsweise spätestens mit Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist nach § 1944 BGB. Sind mehrere Personen als Erbengemeinschaft berufen, wird die Frist für jeden Miterben gesondert nach dessen individueller Kenntnis vom Erbfall berechnet. Wird zur Verwaltung des Nachlasses ein Nachlasspfleger bestellt, beginnt die Frist erst mit dessen Kenntnis, § 2017 BGB.Bereits vor der Annahme der Erbschaft kann die Einrede vorsorglich erhoben werden, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht benötigt wird. Wird hingegen bereits vor Fristablauf ein Nachlassinventar errichtet, endet die Möglichkeit zur Einredeerhebung vorzeitig, da der Erbe dann über die notwendigen Informationen verfügt.
Wie wird die Einrede geltend gemacht?
Die Dreimonatseinrede muss gegenüber dem jeweiligen Nachlassgläubiger erhoben werden, sobald eine Zahlung verlangt wird oder rechtliche Schritte drohen. In der Praxis empfiehlt es sich, die Einrede schriftlich zu erklären, um sie im Streitfall nachweisen zu können. Wird in einem gerichtlichen Verfahren gegen den Erben geklagt, kann während der laufenden Frist die Beschränkung der Erbenhaftung nach § 780 ZPO geltend gemacht werden. Das Gericht nimmt dann in den Urteilstenor den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung auf, ohne die Klage insgesamt abzuweisen.Das Recht zur Erhebung der Einrede steht nicht nur dem Erben persönlich zu, sondern auch einem bestellten Nachlasspfleger, einem Nachlassverwalter sowie einem Testamentsvollstrecker, sofern diesem die Verwaltung des Nachlasses obliegt.
Welche Forderungen sind erfasst - und welche nicht?
Die Einrede bezieht sich auf Nachlassverbindlichkeiten, also auf Forderungen, die entweder bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestanden oder erst durch den Erbfall entstanden sind, etwa Vermächtnisansprüche oder Pflichtteilsforderungen. Für bestimmte Forderungen gilt die Schonfrist jedoch nicht:Gegenüber Gläubigern mit einem dinglichen Recht auf abgesonderte Befriedigung aus einem Nachlassgegenstand greift die Einrede nach § 1971 BGB nicht. Ebenso ausgenommen sind Unterhaltsansprüche der Familie sowie der sogenannte Dreißigste nach §§ 1963, 1969 BGB. Auch persönliche Auskunftsansprüche Dritter gegenüber dem Erben werden von der Dreimonatseinrede nicht erfasst, da sie sich gegen den Erben selbst und nicht gegen den Nachlass richten. Eine offensichtlich unzweckmäßige oder treuwidrige Geltendmachung der Einrede kann zudem an § 242 BGB scheitern, etwa wenn der Nachlass erkennbar ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen, und durch die Verzögerung ein erheblicher Schaden entsteht.
Eigenverbindlichkeiten des Erben, die keinen Bezug zum Nachlass haben, werden von der Einrede grundsätzlich nicht berührt.
Schutz vor Klage und Zwangsvollstreckung
Wird trotz laufender Frist Klage erhoben, führt die Erhebung der Dreimonatseinrede nicht zur Klageabweisung, sondern lediglich zur Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung in das Urteil, § 780 ZPO. Betreibt ein Gläubiger dennoch die Zwangsvollstreckung, kann sich der Erbe mit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 786 ZPO in Verbindung mit §§ 785, 767 ZPO zur Wehr setzen. Im Ergebnis wird die Zwangsvollstreckung während der Dauer der Einrede regelmäßig auf sichernde Maßnahmen beschränkt, etwa die Pfändung ohne Verwertung oder die Eintragung einer Sicherungshypothek. Eine vollständige Befriedigung des Gläubigers aus dem Vermögen des Erben ist damit für die Dauer der Frist ausgeschlossen.Einrede schützt nicht vor Verzug
Ein häufiges Missverständnis betrifft die Wirkung der Einrede auf den Verzug. Nach überwiegender Auffassung entfaltet die Dreimonatseinrede keine materiell-rechtliche, sondern lediglich eine prozess- und vollstreckungsrechtliche Wirkung. Das bedeutet: Mahnt ein Gläubiger den Erben während der Schonfrist wirksam, kann der Erbe trotz Einrede in Verzug geraten. Die Folge können Verzugszinsen, vertraglich vereinbarte Vertragsstrafen oder der Ersatz von Rechtsverfolgungskosten sein. Unabhängig von der Verzugsfrage schuldet der Erbe zudem in jedem Fall Fälligkeits- und Prozesszinsen. Die Dreimonatseinrede verschafft also Zeit zur Prüfung des Nachlasses, sie befreit jedoch nicht von sämtlichen wirtschaftlichen Folgen einer verzögerten Zahlung.Errichtung eines Nachlassinventars beendet die Möglichkeit der Dreimonatseinrede
Die Möglichkeit, sich auf die Dreimonatseinrede zu berufen, endet, sobald ein Nachlassinventar errichtet wurde, da der Erbe dann über die erforderlichen Informationen verfügt. Sie entfällt außerdem, wenn der Erbe ohnehin unbeschränkt haftet - etwa weil ein fehlerhaftes oder unvollständiges Inventar errichtet wurde (§ 2005 BGB), eine gerichtlich gesetzte Frist zur Inventarerrichtung versäumt wurde (§ 1994 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit des Inventars verweigert wurde (§ 2006 Abs. 3 BGB). In diesen Fällen greift § 2016 BGB, wonach die aufschiebenden Einreden der §§ 2014 und 2015 BGB bei unbeschränkter Haftung ausgeschlossen sind.Hat die Dreimonatseinrede Auswirkungen auf die Verjährungsfristen?
Die Dreimonatseinrede berührt weder den Lauf von Verjährungsfristen noch die Möglichkeit einer Aufrechnung. Da es sich lediglich um ein befristetes Leistungsverweigerungsrecht und nicht um eine Stundung handelt, wird die Verjährung nicht gehemmt, was sich im Umkehrschluss aus § 205 BGB ergibt. Auch eine Aufrechnung zwischen Nachlassforderung und Nachlassverbindlichkeit bleibt möglich, da § 390 BGB der Aufrechnung nicht entgegensteht.Wenn sich der Nachlass als überschuldet erweist …
Ergibt die Prüfung innerhalb der Schonfrist, dass die Verbindlichkeiten des Nachlasses das vorhandene Vermögen übersteigen, kann eine dauerhafte Beschränkung der Haftung auf den Nachlass angestrebt werden. In Betracht kommt die Beantragung einer Nachlassverwaltung nach §§ 1975 ff. BGB oder, bei tatsächlicher Überschuldung, die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens nach §§ 315 ff. InsO. Beide Instrumente führen dazu, dass Gläubiger ausschließlich auf den Nachlass, nicht jedoch auf das persönliche Vermögen des Erben zugreifen können. Wird ein entsprechender Antrag bereits vor Ablauf der Dreimonatsfrist gestellt und ist über ihn noch nicht entschieden, verlängert sich die Schonfrist entsprechend.Für die rechtssichere Prüfung Ihres individuellen Falles im Bereich Familienrecht können Sie direkt über AnwaltOnline eine Online-Erstberatung zum Festpreis anfordern.
Stand: (letzte Änderung: 11.08.2026)
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Die Dreimonatseinrede nach § 2014 BGB berechtigt den Erben, die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft zu verweigern, längstens jedoch bis zur Errichtung eines Nachlassinventars.
Die Frist beginnt mit der Annahme der Erbschaft oder spätestens mit Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist. Bei mehreren Erben wird die Frist für jeden Miterben gesondert nach dessen individueller Kenntnis berechnet.
Ja. Die Einrede wirkt nicht automatisch, sondern muss gegenüber dem Nachlassgläubiger erhoben werden. In der Praxis empfiehlt sich eine schriftliche Erklärung, um die Erhebung im Streitfall nachweisen zu können.
Nein. Nach überwiegender Auffassung wirkt die Einrede nur prozess- und vollstreckungsrechtlich. Der Erbe kann trotz erhobener Einrede wirksam gemahnt werden und in Verzug geraten, sodass Verzugszinsen und weitere Kosten anfallen können.
Nicht erfasst sind unter anderem Ansprüche dinglich gesicherter Gläubiger nach § 1971 BGB, Unterhaltsansprüche und der Dreißigste nach §§ 1963, 1969 BGB sowie persönliche Auskunftsansprüche gegen den Erben.
Eine Klage wird nicht abgewiesen, sondern es wird der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 ZPO in das Urteil aufgenommen. Bei einer Zwangsvollstreckung kann sich der Erbe mit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 786 ZPO wehren, sodass die Vollstreckung regelmäßig auf sichernde Maßnahmen beschränkt bleibt.
Das Recht endet mit der Errichtung eines Nachlassinventars sowie in Fällen unbeschränkter Erbenhaftung, etwa bei einem fehlerhaften Inventar, versäumter Inventarfrist oder verweigerter eidesstattlicher Versicherung.
Bei Überschuldung kommt eine Nachlassverwaltung nach §§ 1975 ff. BGB oder ein Nachlassinsolvenzverfahren nach §§ 315 ff. InsO in Betracht. Beide Instrumente beschränken die Haftung auf den Nachlass und schützen das private Vermögen des Erben.
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