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Drei-Jahres-Frist für Bonitätseinträge ist rechtmäßig

Geld & Recht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wirtschaftsauskunfteien sind berechtigt, Daten zu erledigten Zahlungsstörungen grundsätzlich für bis zu drei Jahre zu speichern und bei der Beauskunftung sowie der Ermittlung von Score-Werten zu berücksichtigen.

Die Speicherung und Übermittlung von Daten über erledigte Zahlungsstörungen durch Wirtschaftsauskunfteien ist auf Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DSGVO zu stützen. Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person überwiegen. Wirtschaftsauskunfteien verfolgen mit der Datenspeicherung das berechtigte Interesse, ihren Vertragspartnern - kreditgebenden Unternehmen - eine sachgerechte Einschätzung der Kreditwürdigkeit potenzieller oder bestehender Kunden zu ermöglichen. Dieses Interesse schließt die Berücksichtigung vergangenen Zahlungsverhaltens ein, da eine Kreditwürdigkeitsprüfung ohne Einbeziehung historischer Zahlungsstörungen unvollständig wäre.

Die Speicherung von Daten zu erledigten Zahlungsstörungen für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach Erledigung ist grundsätzlich zulässig. Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 18.12.2025 (Az: I ZR 97/25) ausdrücklich bestätigt, dass die vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 01.01.2025 genehmigte Ziffer IV.1. lit. b) der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich vornimmt. Aufgrund des Massengeschäftscharakters des Auskunfteibetriebs ist eine sachgerechte Typisierung zulässig. Die Speicherfristen stellen damit das Ergebnis einer typisierten Interessenabwägung dar, die den Anforderungen der DSGVO genügt. Eine verkürzte Speicherfrist von 18 Monaten gilt, sofern seit der Aufnahme keine weiteren Negativmeldungen eingegangen sind, keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder den Insolvenzbekanntmachungen vorliegen und die Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der Anmeldung ausgeglichen worden ist.

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OLG Nürnberg, 23.12.2025 - Az: 3 U 1442/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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