Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 409.504 Anfragen

Drei-Jahres-Frist für Bonitätseinträge ist rechtmäßig

Geld & Recht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wirtschaftsauskunfteien sind berechtigt, Daten zu erledigten Zahlungsstörungen grundsätzlich für bis zu drei Jahre zu speichern und bei der Beauskunftung sowie der Ermittlung von Score-Werten zu berücksichtigen.

Die Speicherung und Übermittlung von Daten über erledigte Zahlungsstörungen durch Wirtschaftsauskunfteien ist auf Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DSGVO zu stützen. Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person überwiegen. Wirtschaftsauskunfteien verfolgen mit der Datenspeicherung das berechtigte Interesse, ihren Vertragspartnern - kreditgebenden Unternehmen - eine sachgerechte Einschätzung der Kreditwürdigkeit potenzieller oder bestehender Kunden zu ermöglichen. Dieses Interesse schließt die Berücksichtigung vergangenen Zahlungsverhaltens ein, da eine Kreditwürdigkeitsprüfung ohne Einbeziehung historischer Zahlungsstörungen unvollständig wäre.

Die Speicherung von Daten zu erledigten Zahlungsstörungen für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach Erledigung ist grundsätzlich zulässig. Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 18.12.2025 (Az: I ZR 97/25) ausdrücklich bestätigt, dass die vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 01.01.2025 genehmigte Ziffer IV.1. lit. b) der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich vornimmt. Aufgrund des Massengeschäftscharakters des Auskunfteibetriebs ist eine sachgerechte Typisierung zulässig. Die Speicherfristen stellen damit das Ergebnis einer typisierten Interessenabwägung dar, die den Anforderungen der DSGVO genügt. Eine verkürzte Speicherfrist von 18 Monaten gilt, sofern seit der Aufnahme keine weiteren Negativmeldungen eingegangen sind, keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder den Insolvenzbekanntmachungen vorliegen und die Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der Anmeldung ausgeglichen worden ist.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Bild.de 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.266 Bewertungen)

Sehr schnelle Bearbeitung. Habe schön öfter über die Plattform Anwälte beauftragt und war immer zufrieden.
Verifizierter Mandant
Erstmalig Kontakt zur Fa. Anwaltonline aufgenommen, Anliegen vorgebracht, günstigen Betrag vorab überwiesen und ausführliche und genaue ...
Verifizierter Mandant