Beschäftigte des Wirtschaftspersonals in Mensen sind grundsätzlich nach Teil II Abschnitt 25 EntgeltO TV-L einzugruppieren, nicht nach Teil III (körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten). Der Begriff „Einrichtungen, die nicht unter § 43 fallen“ in Teil II Abschnitt 25.4 EntgeltO TV-L erfasst sämtliche Einrichtungen außerhalb von Universitätskliniken, Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen mit ärztlicher Behandlung - unabhängig davon, ob eine Betreuungsfunktion besteht.
Nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der EntgeltO TV-L gelten für Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten ausschließlich die Tätigkeitsmerkmale des Teils III. Enthält jedoch ein besonderes Tätigkeitsmerkmal des Teils II eine spezielle Regelung für eine bestimmte Beschäftigtengruppe, geht diese der allgemeinen Zuordnung zu Teil III vor. Für das Wirtschaftspersonal der Länder trifft Teil II Abschnitt 25 EntgeltO TV-L eine solche besondere Regelung. Mangels ausdrücklicher Einschränkung ist davon auszugehen, dass hierdurch das gesamte Wirtschaftspersonal erfasst werden soll, mit der Folge, dass eine Zuordnung zu Teil III grundsätzlich ausscheidet.
Teil II Abschnitt 25.1 bis 25.3 EntgeltO TV-L knüpft an Einrichtungen im Sinne des § 43 TV-L an, der Sonderregelungen für nichtärztliche Beschäftigte in Universitätskliniken, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen und Heimen trifft, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen. Abschnitt 25.4 erfasst demgegenüber Beschäftigte in „Einrichtungen, die nicht unter § 43 fallen“. Diese Formulierung ist als Auffangtatbestand für das gesamte übrige Wirtschaftspersonal der Länder zu verstehen. Eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass hiervon nur Einrichtungen mit zusätzlichem Betreuungscharakter erfasst würden, lässt sich weder dem Wortlaut noch der Systematik der Entgeltordnung entnehmen. Aus dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 6 Teil II Abschnitt 25.4 EntgeltO TV-L, das zwischen Hauswirtschaftsleiterinnen allgemein und einer gesonderten, höheren Bewertung bei Tätigkeit in Heimen bestimmter Größe unterscheidet, folgt vielmehr, dass Heime lediglich eine besondere Unterform der „Einrichtung“ darstellen und der allgemeine Einrichtungsbegriff nicht auf Betreuungseinrichtungen beschränkt ist.
Wie ist das Verhältnis von Teil II und Teil III der EntgeltO TV-L zu bestimmen?
Gegenstand der Entscheidung war die tarifliche Eingruppierung von Beschäftigten des Wirtschaftspersonals, die in Mensen des öffentlichen Dienstes der Länder tätig sind. Streitentscheidend war, ob sich deren Vergütung nach Teil II Abschnitt 25 der Entgeltordnung zum TV-L (EntgeltO TV-L) oder nach Teil III (Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten) richtet. Vorliegend betraf dies eine seit 1992 als Küchenhilfe beschäftigte Arbeitnehmerin, deren Tätigkeit im Kochen von Beilagen, der Vorbereitung und Bestückung der Speisenausgabe sowie der HACCP-konformen Reinigung der Küche bestand. Sie begehrte eine Vergütung nach Entgeltgruppe 3 Stufe 6 EntgeltO TV-L und berief sich hierzu auf eine analoge Anwendung des § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder.Nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der EntgeltO TV-L gelten für Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten ausschließlich die Tätigkeitsmerkmale des Teils III. Enthält jedoch ein besonderes Tätigkeitsmerkmal des Teils II eine spezielle Regelung für eine bestimmte Beschäftigtengruppe, geht diese der allgemeinen Zuordnung zu Teil III vor. Für das Wirtschaftspersonal der Länder trifft Teil II Abschnitt 25 EntgeltO TV-L eine solche besondere Regelung. Mangels ausdrücklicher Einschränkung ist davon auszugehen, dass hierdurch das gesamte Wirtschaftspersonal erfasst werden soll, mit der Folge, dass eine Zuordnung zu Teil III grundsätzlich ausscheidet.
Teil II Abschnitt 25.1 bis 25.3 EntgeltO TV-L knüpft an Einrichtungen im Sinne des § 43 TV-L an, der Sonderregelungen für nichtärztliche Beschäftigte in Universitätskliniken, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen und Heimen trifft, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen. Abschnitt 25.4 erfasst demgegenüber Beschäftigte in „Einrichtungen, die nicht unter § 43 fallen“. Diese Formulierung ist als Auffangtatbestand für das gesamte übrige Wirtschaftspersonal der Länder zu verstehen. Eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass hiervon nur Einrichtungen mit zusätzlichem Betreuungscharakter erfasst würden, lässt sich weder dem Wortlaut noch der Systematik der Entgeltordnung entnehmen. Aus dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 6 Teil II Abschnitt 25.4 EntgeltO TV-L, das zwischen Hauswirtschaftsleiterinnen allgemein und einer gesonderten, höheren Bewertung bei Tätigkeit in Heimen bestimmter Größe unterscheidet, folgt vielmehr, dass Heime lediglich eine besondere Unterform der „Einrichtung“ darstellen und der allgemeine Einrichtungsbegriff nicht auf Betreuungseinrichtungen beschränkt ist.
Welche Rolle spielt die Tarifgeschichte bei der Auslegung?
Die Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte eines Tarifvertrags unterliegt grundsätzlichen Bedenken, da tarifgebundene Dritte aus dem Wortlaut der Norm deren Regelungsgehalt erkennen können müssen, ohne auf Kenntnisse über Vorgängerregelungen oder Verhandlungsabsichten der Tarifvertragsparteien angewiesen zu sein. Eine Heranziehung der Entstehungsgeschichte kommt daher nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Wille der Tarifvertragsparteien in den Normen selbst unmittelbaren Niederschlag gefunden hat. Selbst bei Berücksichtigung der früheren Struktur des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT), der das Wirtschaftspersonal in Anstalten und Heimen gesondert von sonstigem Wirtschafts- und Küchenpersonal regelte, ergibt sich kein abweichendes Auslegungsergebnis, da die EntgeltO TV-L die frühere Differenzierung zwischen Angestellten- und Arbeitertätigkeiten sowie den Begriff der „Anstalt“ nicht fortführt, sondern durch den weiter gefassten Begriff der „Einrichtung“ ersetzt hat.Welche Folgen ergaben sich für die Eingruppierung im konkreten Fall?
Vorliegend war die Berufungsentscheidung, die eine Eingruppierung nach Teil III Abschnitt 1 EntgeltO TV-L angenommen und infolgedessen einen Anspruch auf Öffnung der Stufe 6 verneint hatte, aufzuheben, da die Mensa keine Einrichtung im Sinne des § 43 TV-L darstellt und die Tätigkeit des Wirtschaftspersonals daher nach Teil II Abschnitt 25.4 EntgeltO TV-L zu beurteilen ist. Für die konkrete Zuordnung zur Entgeltgruppe 3 oder 2 dieses Abschnitts bedarf es der vorherigen Bestimmung des maßgeblichen Arbeitsvorgangs im Sinne des § 12 Abs. 1 TV-L in Verbindung mit der Protokollerklärung Nr. 1 hierzu. Danach sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen, die zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen und bei der Bewertung nicht künstlich aufgespalten werden dürfen. Sofern eine als eigenständig zu bewertende Teiltätigkeit - etwa die HACCP-konforme Reinigung - eine fachliche Anlernung erfordert und in zeitlich relevantem Umfang anfällt, kann dies die Eingruppierung in Entgeltgruppe 3 Teil II Abschnitt 25.4 EntgeltO TV-L begründen.Besteht ein Anspruch auf Öffnung der Stufe 6 aus behördlichen Durchführungshinweisen?
Verwaltungsinterne Durchführungshinweise, die eine Öffnung der tariflich gesperrten Stufe 6 in Entgeltgruppe 3 in bestimmten Fallkonstellationen vorsehen, begründen für sich genommen keinen unmittelbaren Anspruch des Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber. Erforderlich ist vielmehr eine verbindliche, gegebenenfalls auch individuelle Zusage des Arbeitgebers, von der durch die Durchführungshinweise eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen. Der Antrag nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder ist als einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung zu qualifizieren, die keiner Annahme durch den Arbeitgeber bedarf; die geänderte Eingruppierung tritt als unmittelbare Rechtsfolge der Erklärung ein. Eine Rückwirkung auf den 1. Januar 2012 kommt der Erklärung nach § 29a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 TVÜ-Länder nur zu, wenn sie innerhalb der dort bestimmten Ausschlussfrist bis zum 31. Dezember 2012 abgegeben wurde; im Übrigen ist zu klären, ob und in welchem Umfang eine Anwendung dieser Ausschlussfrist durch die maßgeblichen Durchführungshinweise ausgeschlossen sein sollte und ob daneben die allgemeine tarifliche Ausschlussfrist des § 37 TV-L Anwendung findet.
BAG, 19.10.2016 - Az: 4 AZR 457/15
ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0
Vorgehend: LAG Nürnberg, 05.08.2015 - Az: 2 Sa 21/15
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