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Eingruppierung einer Küchenhilfe einer Mensa des Studentenwerkes

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die tarifliche Eingruppierung von Wirtschaftspersonal nach Teil II Abschnitt 25.4 EntgO zum TV-L setzt eine Beschäftigung in Einrichtungen mit Betreuungscharakter voraus; eine Mensa eines Studentenwerks fällt hierunter nicht, sodass die Eingruppierung nach Teil III Abschnitt 1 EntgO zum TV-L erfolgt. Innerhalb dieser Vorschrift bleibt die Erfahrungsstufe 6 gesperrt, solange die Tätigkeit lediglich eine „eingehende Einarbeitung“, nicht aber eine „fachliche Anlernung“ erfordert - Letztere setzt eine Art innerbetriebliche Ausbildung ohne vollen produktiven Einsatz voraus.

Wie ist Wirtschaftspersonal nach TV-L einzugruppieren?

Gegenstand des Verfahrens war die tarifliche Eingruppierung von Wirtschaftspersonal, das in Einrichtungen der öffentlichen Hand mit Verpflegungsaufgaben betraut ist, nach der Entgeltordnung zum TV-L (EntgO). Im Zentrum stand die Frage, ob eine derartige Tätigkeit dem Teil II Abschnitt 25.4 EntgO zum TV-L oder dem Teil III Abschnitt 1 EntgO zum TV-L zuzuordnen ist, sowie die daran anknüpfende Frage, ob innerhalb der Entgeltgruppe 3 die Erfahrungsstufe 6 erreichbar ist.

Vorliegend betraf dies eine seit 1992 bei einem Studentenwerk als Küchenhilfe in einer Mensa beschäftigte Arbeitnehmerin, deren Arbeitsverhältnis zum 01.11.2006 gemäß TVÜ-Länder in den TV-L übergeleitet und zum 01.01.2012 in die neu eingeführte EntgO überführt wurde.

Teil II Abschnitt 25.4 EntgO zum TV-L erfasst Beschäftigte in Einrichtungen, „die nicht unter § 43 TV-L fallen“. § 43 TV-L wiederum betrifft Beschäftigte in Universitätskliniken, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen. Der Wortlaut des Abschnitts 25.4 ist für sich genommen nicht eindeutig, da der Begriff „Einrichtung“ auch im allgemeinen Sinn einer öffentlichen Einrichtung verstanden werden könnte.

Aus dem systematischen Zusammenhang mit § 43 TV-L sowie der tariflichen Gesamtstruktur - insbesondere der durchgängigen Anknüpfung an den Begriff der Einrichtung im Sinne von § 43 TV-L auch in Teil IV EntgO für den Pflegedienst und der Bezugnahme auf die Durchschnittsbelegung von „Heimen“ in den oberen Entgeltgruppen des Wirtschaftspersonals - ergibt sich jedoch, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Begriff der Einrichtung in Abschnitt 25.4 ausschließlich Einrichtungen mit Betreuungscharakter erfassen wollten. Eine Mensa eines Studentenwerks, die der Verpflegung von Studierenden und sonstigen an der Universität tätigen Personen dient, weist keinen solchen Betreuungscharakter auf und fällt daher nicht unter Teil II Abschnitt 25.4 EntgO zum TV-L.


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LAG Nürnberg, 05.08.2015 - Az: 2 Sa 21/15

ECLI:DE:LAGNUER:2015:0805.2SA21.15.0A

Nachfolgend: BAG, 19.10.2016 - Az: 4 AZR 457/15


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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