Für die Eingruppierung eines Vorarbeiters bei den Stationierungsstreitkräften nach § 57 Ziffer 2 Buchst. a TV AL II ist als Mindesteingruppierung die zutreffende Lohngruppe des höchst eingruppierten Arbeiters maßgebend, mit dessen Einsatz nach einer von dem Arbeitgeber getroffenen Organisationsentscheidung in einer von dem Vorarbeiter geleiteten Arbeitsgruppe zu rechnen ist.
BAG, 20.03.2024 - Az: 4 AZR 142/23
ECLI:DE:BAG:2024:200324.U.4AZR142.23.0
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