Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Mit der Benennung der genauen Fundstelle der Abbildung (Blattzahl und Position) in der Gerichtsakte i.V.m. dem Hinweis auf die vergleichende Inaugenscheinnahme (des Betroffenen und der auf dem Lichtbild erkennbaren Person), die sodann näher erläutert wird, ist den Anforderungen an eine prozessordnungsgemäße Verweisung gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nach Sinn und Zweck dieser Regelung Genüge getan.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem Urteil vom 28.01.2016 (Az: 3 StR 425/15) zu dieser Problematik ausgeführt:
„Will der Tatrichter bei der Abfassung der Urteilsgründe im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf eine bei den Akten befindliche Abbildung verweisen, so hat er dies deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen. Dem hieraus von der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und der strafrechtlichen Literatur gezogenen Schluss, eine bloße Mitteilung der Fundstelle in den Akten genüge dafür nicht kann sich der Senat jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht anschließen. Eine besondere Form schreibt die genannte Vorschrift für die Verweisung nicht vor. So wird teilweise auch die Notwendigkeit verneint, den Gesetzeswortlaut zu wiederholen oder mitzuteilen, die Verweisung geschehe 'wegen der Einzelheiten'. Darüber, ob der Tatrichter deutlich und zweifelsfrei erklärt hat, er wolle die Abbildung zum Bestandteil der Urteilsgründe machen, ist deshalb stets im Einzelfall unter Heranziehung seiner Darlegungen insgesamt zu entscheiden. Insoweit gilt nichts anderes als für die Feststellungen und Wertungen des Tatrichters im Übrigen, die, um rechtlich Bestand zu haben, ebenfalls die Gebote der Eindeutigkeit und der Bestimmtheit wahren müssen.
Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht dadurch, dass es bei der Nennung und der nachfolgenden inhaltlichen Erörterung der Ablichtung einen Klammerzusatz mit dessen genauer Fundstelle angebracht hat, deutlich und zweifelsfrei erklärt, es wolle die Ablichtung zum Gegenstand der Urteilsgründe machen. Schon nach allgemeiner Lebensanschauung enthält ein unter solchen Umständen hinzugefügter Klammerzusatz die Aufforderung an den Adressaten, nicht nur die Beschreibung des Gegenstands zur Kenntnis zu nehmen, sondern sich darüber hinaus durch dessen Betrachtung auch einen eigenen Eindruck zu verschaffen. Wird dergestalt bei der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe verfahren, so drängt sich diese Auslegung in besonderem Maße auf, denn dem Tatrichter kann das Bewusstsein unterstellt werden, dass eine bloße Fundstellenangabe ohne Sinn bliebe.“
Dieser lebensnah begründeten und sachgerechten Bewertung schließt sich der Senat unter Aufgabe früherer Rechtsprechung uneingeschränkt an.