Zwar muss der
Makler den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen seiner Leistung und dem Abschluss des Hauptvertrages darlegen und beweisen, jedoch wird dieser Zusammenhang bei einem Abschluss in angemessener Zeit vermutet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können auch Zeiträume von mehr als fünf Monaten noch angemessen sein (vgl. BGH, 22.09.2005 - Az:
III ZR 393/04).
Erst dann, wenn ein Jahr oder länger zwischen dem Nachweis und dem Hauptvertragsschluss vergangen sind, kann nicht mehr ohne weiteres zugunsten des Maklers von einem Ursachenzusammenhang ausgegangen werden, (BGH, 06.07.2006 - Az:
III ZR 379/04).
Vorliegend lagen zwar zwischen der Unterzeichnung der Angebotsbestätigung und dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages etwa 15 Monate, jedoch waren die Besonderheiten des Falles zu berücksichtigen.
So hatten die späteren Käufer mehrfach darauf hingewiesen, dass einer der Maklerkunden im September 2003 erst einen befristeten Arbeitsvertrag hatte und deshalb zu dieser Zeit ein Grundstückerwerb angesichts der noch nicht gesicherten beruflichen Position noch gar nicht in Betracht kam.
Das Gericht legte dies zugrunde und ging davon aus, dass gleichwohl seinerzeit ein
Maklervertrag geschlossen wurde, so beginnt der Jahreszeitraum, innerhalb dessen zugunsten des Maklers die Kausalitätsvermutung besteht, erst ab der Zeit, ab dem der Betroffene eine dauerhafte Stellung inne hatte. Dies war erst im Verlaufe des Jahres 2004 der Fall, so dass der Abschluss des Grundstückskaufvertrages in den Jahreszeitraum fiel.