Ist der
Makler bei der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages, der eine Maklerklausel enthält, persönlich anwesend, kann die äußerlich mitbeurkundete Klausel ein unmittelbares Provisionsversprechen im Sinne von § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB dokumentieren (Anschluss an BGH, 06.03.1991 - Az: IV ZR 53/90).
Die Zusage des
Doppelmaklers gegenüber dem besorgten Verkäufer, im Hinblick auf ein vertragliches Rücktrittsrecht sei die Provision erst zu zahlen, wenn der Kaufpreis fließe, lässt im Verhältnis zum Käufer, auch wenn die Zusage im Beurkundungstermin erfolgt, nicht zwangsläufig dieselbe Sonderabrede zustande kommen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger verlangt Maklerhonorar für die Vermittlung eines Grundstückskaufvertrages. Der in seiner Gegenwart beurkundete Kaufvertrag enthält eine Maklerklausel, derzufolge sich beide Hauptvertragsparteien zur Zahlung einer
Maklerprovision von 3 % verpflichteten. Da die Verkäufererbengemeinschaft ihrer Pflicht, das von Dritten genutzte Kaufobjekt zu räumen, nicht rechtzeitig nachkam, machte die beklagte Käuferin, eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft, von einem für diesen Fall eingeräumten Rücktrittsrecht Gebrauch. In einem Vorprozess nahm der Kläger die Verkäufer vergeblich in Anspruch. Seine nunmehr gegen die Käuferin erhobene Klage hat das Landgericht nach Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe im Beurkundungstermin mit den Verkäufern vereinbart, dass die Provision nur zu zahlen sei, wenn der Kaufpreis fließe; dies müsse dann auch für die Käuferin gelten. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers.
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