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Doppelmakler

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ist ein Makler rechtmäßig für Käufer und Verkäufer gleichermaßen tätig (Doppelmakler), so ist er gesetzlich zur Neutralität verpflichtet. Ein Doppelmakler muß diesen Umstand auch offenlegen, andernfalls verliert er seinen Provisionsanspruch.

Ein Doppelmakler kann z.B. nicht weitere Interessenten einschalten und auf diesem Wege den Preis in Höhe treiben (OLG Düsseldorf, 16.06.2000 - Az: 7 U 207/99). Dies hätte zur Konsequenz, dass der Provisionsanspruch verwirkt wird.

Höhe der Maklerprovision bei einem Doppelmakler

Nach § 656c Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich der Makler von beiden Parteien eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn nur in der Weise versprechen lassen, dass sich beide Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Nach § 656c Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Maklervertrag, der hiervon abweicht, unwirksam.

Dem Wortlaut des § 656c Abs. 1 Satz 1 BGB lässt sich nicht entnehmen, dass sich - bei einer sukzessiven Doppelbeauftragung des Maklers - der zweite Vertragspartner zu einer hälftigen Übernahme der mit dem ersten Vertragspartner vereinbarten Provision verpflichten müsste. Die Formulierung, „dass sich beide Parteien in gleicher Höhe verpflichten“, streitet dagegen, dass bei sukzessivem Vertragsschluss die zunächst vereinbarte Provision zu halbieren wäre. Die Voraussetzung einer Verpflichtung in gleicher Höhe ist nämlich auch dann erfüllt, wenn die in beiden Maklerverträgen vorgesehenen Provisionen sich quantitativ entsprechen, also im zweiten Vertrag nochmals die identische Courtage vereinbart wird. Eine Deckelung der Höhe der Maklerprovision hat der Gesetzgeber in § 656c BGB gerade nicht vorgesehen (vgl. BGH, 21.03.2024 - Az: I ZR 185/22).

Die Höhe der Gesamtprovision ist der Vertragsfreiheit der Beteiligten überlassen. Einer unangemessenen Überhöhung der Provision kann dadurch entgegengewirkt werden, dass bei der Beurteilung der Angemessenheit nach § 655 BGB oder der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 2 BGB die Gesamtprovision in den Blick genommen wird.
Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ein Doppelmakler ist ein Makler, der rechtmäßig sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer einer Immobilie tätig wird. Er ist dabei gesetzlich zur absoluten Neutralität gegenüber beiden Vertragsparteien verpflichtet.
Der Makler muss seine Doppelrolle offenlegen. Verletzt er seine Neutralitätspflicht – etwa durch unzulässige Preisbeeinflussung – verliert er seinen Anspruch auf die Maklerprovision (vgl. OLG Düsseldorf, 16.06.2000 - Az: 7 U 207/99).
Nach § 656c BGB müssen sich beide Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Bei sukzessiver Beauftragung ist es zulässig, dass in beiden Verträgen identische Provisionshöhen vereinbart werden; eine Halbierung der ursprünglich vereinbarten Courtage ist nicht zwingend erforderlich (vgl. BGH, 21.03.2024 - Az: I ZR 185/22).
Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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