Der grundsätzlich von dem
Makler nachzuweisende Kausalzusammenhang zwischen seiner Nachweistätigkeit und dem abgeschlossenen Vertrag wird bei dem hier vorliegenden
Nachweismaklervertrag dann vermutet, wenn der Hauptvertrag in angemessener Zeit nach der Maklertätigkeit abgeschlossen wird.
Weist der Auftraggeber sodann Umstände nach, die ausnahmsweise für ein Fehlen der Kausalität sprechen, wie z.B. Vorkenntnis in dem Sinne, dass ihm die Gelegenheit schon vor Zugang des Maklernachweises bekannt gewesen ist, liegt die volle Beweislast dafür, dass gerade die Maklertätigkeit (mit-)ursächlich für den Vertragsabschluss war, wieder beim Makler.
Jedoch steht, da Mitursächlichkeit ausreicht, eine Vorkenntnis einem Vergütungsanspruch des Maklers nicht entgegen, falls dieser – über die Mitteilung der bereits bekannten Umstände hinaus – dem Kunden zusätzliche Informationen i.S. einer wesentlichen Maklerleistung geliefert hat und wenn erst diese Informationen dazu geführt haben, dass der Kunde veranlasst wurde, sich konkret um das betreffende Objekt zu bemühen. Dann hat das Verschaffen zusätzlicher Kenntnisse über das zu erwerbende Objekt noch in maßgeblicher Weise mitgewirkt.
Eine wesentliche Maklerleistung ist nicht darin zu sehen, dass mit der Vorlage der Rechercheergebnisse die beim Maklerkunden aufgrund der ihm schon vorliegenden Angebote vorhandene Erkenntnis bestätigt hat, dass es sich bei dem letztlich gewählten Angebot um den für ihn günstigsten gehandelt hat.
Denn diese „Bestätigung“ beinhaltet keine zusätzliche Information, wie sie für eine wesentliche Maklerleistung erforderlich ist.
Die gegenteilige Ansicht hätte zur Folge, dass jede Beauftragung eines Maklers stets zur Entstehung der
Maklerprovision führen würde. In Fällen, wo gerade kein bisher unbekanntes Angebot wahrgenommen wird, würde eine Maklerprovision entstehen, weil der Kunde keine neue, sondern eine ihm zuvor bekannte Abschlussmöglichkeit wahrnimmt und die Maklertätigkeit hierfür negativ ursächlich gewesen ist.
Die Entstehung der Maklerprovision würde zur Reflexwirkung der Beauftragung und wäre entgegen dem Gesetzeswortlaut faktisch vom Erfolg der Maklertätigkeit unabhängig.