Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 388.297 Anfragen

Wenn der Makler den Namen des Vermieters nicht nennt...

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Voraussetzung für einen Provisionsanspruch des Nachweismaklers ist grundsätzlich, daß er seinem Auftraggeber den Namen des Vermieters bekannt gibt.

Vorliegend war ein Makler mit der Suche von Büroräumen beauftragt worden. Dieser legte dem Auftraggeber ein Exposé über in Betracht kommende Räumlichkeiten vor, der Auftraggeber nahm zunächst von einer Anmietung Abstand.

Der Auftraggeber hatte die Räumlichkeiten später unter Einschaltung eines anderen Maklers doch noch angemietet und der urspr. Makler verlangte die vereinbarte Vermittlungsprovision. Der Makler hatte jedoch den Namen des Vermieters nicht bekannt gegeben. Zudem bestanden erhebliche Zweifel, ob nach über einem Jahr noch ein Ursachenzusammenhang zwischen Vermittlungstätigkeit und Vertragsschluß bestand. Der Makler erhielt daher keine Provision.


BGH, 06.07.2006 - Az: III ZR 379/04

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Computerwoche

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.297 Beratungsanfragen

sehr schnelle und präzise Beantwortung meines Anliegens. Immer wieder gerne

Verifizierter Mandant

RA Becker hat mir informative Hinweise und Tipps gegeben. Vielen Dank dafür. Eintrittsdatum in den Betrieb im Juli 2018. Im Mai 2023 ging das ...

Verifizierter Mandant