Voraussetzung für einen Provisionsanspruch des
Nachweismaklers ist grundsätzlich, daß er seinem Auftraggeber den Namen des Vermieters bekannt gibt.
Vorliegend war ein Makler mit der Suche von Büroräumen beauftragt worden. Dieser legte dem Auftraggeber ein Exposé über in Betracht kommende Räumlichkeiten vor, der Auftraggeber nahm zunächst von einer Anmietung Abstand.
Der Auftraggeber hatte die Räumlichkeiten später unter Einschaltung eines anderen Maklers doch noch angemietet und der urspr. Makler verlangte die vereinbarte
Vermittlungsprovision. Der Makler hatte jedoch den Namen des Vermieters nicht bekannt gegeben. Zudem bestanden erhebliche Zweifel, ob nach über einem Jahr noch ein Ursachenzusammenhang zwischen Vermittlungstätigkeit und Vertragsschluß bestand. Der Makler erhielt daher keine Provision.