Die Vereinbarung der Kenntnislosigkeit des Käufers bei der Vermittlungstätigkeit ist eine rechtlich mögliche zusätzliche Vereinbarung zwischen den Parteien eines
Maklervertrages, durch die die Ursächlichkeit der Maklerdienste näher definiert und der Kreis der möglichen Provisionsfälle eingeschränkt wird.
Hatte der Kaufinteressent bei der Freigabe durch die Beklagte, die ein Bürogebäude mitfinanziert und vom Eigentümer mit der Veräußerung beauftragt war, bereits Kenntnis und wurde auf diese Voraussetzung nicht verzichtet, steht der klagenden
Maklerin keine Provision zu.