Die Allgemeine Geschäftsbedingung eines
Maklers, wonach sich der Makler-Alleinauftrag nach einer Mindestlaufzeit von sechs Monaten automatisch um jeweils drei Monate verlängert, sofern der Maklervertrag nicht gekündigt wird, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Maklerkunden unwirksam.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Laufzeitklausel ist nicht an § 309 Nr. 9 BGB zu messen, weil der von der Beklagten erteilte Maklerauftrag nicht auf die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen gerichtet gewesen ist, sondern nur auf den Nachweis oder die Vermittlung eines Käufers für ein einziges Objekt. Maßstab der Inhaltskontrolle ist damit allein die Frage einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diesem Maßstab hält die Klausel nicht stand.
Welche Laufzeitregelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Makler-Alleinauftrags vereinbart werden können, ist höchstrichterlich nicht geklärt.
Der Senat sieht in einer Klausel, welche die Verlängerung eines Makler-Alleinauftrags bei unterbliebener Kündigung vorsieht, jedenfalls dann eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn der Zeitraum der Verlängerung jeweils drei Monate beträgt.
Nach dem gesetzlichen Leitbild ist der Maklervertrag jederzeit vom Auftraggeber frei widerruflich und verbietet nicht, die Dienste anderer Vermittler zum Abschluss des gewünschten Hauptvertrags in Anspruch zu nehmen. Von diesem Leitbild weicht die Vereinbarung eines Alleinauftrags ab, durch welche dem Maklerkunden untersagt wird, entweder parallel mehrere Makler zu beauftragen oder den Maklerauftrag jederzeit zu kündigen, um sodann einen anderen Makler beauftragen zu können.
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