Zu den Bemessungsgrundlagen eines Schmerzensgeldanspruchs gehören Dauer, Art und Schwere der Beeinträchtigung des Wohlbefindens, insbesondere durch bleibende körperliche Entstellungen und die Fragwürdigkeit einer Heilung.
Unter Berücksichtigung vorhersehbarer künftiger Beschwerden wie quer ausstrahlender Schmerzen und einer erlittenen schweren Wirbelverletzung kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € angemessen sein.
Aufwendungen für Ersatzarbeitskräfte oder den erhöhten Einsatz vorhandenen Personals stellen einen erstattungsfähigen Erwerbsschaden eines verletzten Unternehmers dar, wenn dadurch ein Betriebsergebnis erzielt worden ist, das jedenfalls nicht höher lag, als es ohne das Schadenereignis durch den Unternehmer selbst hätte voraussichtlich erreicht werden können.
Unter Berücksichtigung vorhersehbarer künftiger Beschwerden wie quer ausstrahlender Schmerzen und einer erlittenen schweren Wirbelverletzung kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € angemessen sein.
Aufwendungen für Ersatzarbeitskräfte oder den erhöhten Einsatz vorhandenen Personals stellen einen erstattungsfähigen Erwerbsschaden eines verletzten Unternehmers dar, wenn dadurch ein Betriebsergebnis erzielt worden ist, das jedenfalls nicht höher lag, als es ohne das Schadenereignis durch den Unternehmer selbst hätte voraussichtlich erreicht werden können.
OLG Stuttgart, 22.09.2016 - Az: 13 U 26/16
ECLI:DE:OLGSTUT:2016:0922.13U26.16.00
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