Die einmonatige Rechtsbeschwerdebegründungsfrist begann gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 345 Abs. 1 Satz 1 StPO am Tag nach Ablauf der Frist zur Einlegung.
Das Amtsgericht hat vorliegend zu seiner Entscheidungsfindung in Abwesenheit des Betroffenen nach § 74 Abs. 1 OWiG ein Beweismittel herangezogen, obwohl dieses dem Betroffenen vorher nicht bekannt war, weil es sich zum Zeitpunkt der Gewährung der Akteneinsicht an den Verteidiger noch nicht bei den Akten befand. Das verletzt das rechtliche Gehör des Betroffenen, so dass es geboten erscheint, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Das Amtsgericht hat vorliegend zu seiner Entscheidungsfindung in Abwesenheit des Betroffenen nach § 74 Abs. 1 OWiG ein Beweismittel herangezogen, obwohl dieses dem Betroffenen vorher nicht bekannt war, weil es sich zum Zeitpunkt der Gewährung der Akteneinsicht an den Verteidiger noch nicht bei den Akten befand. Das verletzt das rechtliche Gehör des Betroffenen, so dass es geboten erscheint, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
OLG Jena, 25.02.2019 - Az: 1 OLG 121 SsRs 210/18
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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