Die Gerichte müssen ihr Verfahren so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am
Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können. Sie haben daher im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes alle nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Beweismittel auszuschöpfen, um eine möglichst zuverlässige Tatsachengrundlage für die Entscheidung zu erhalten.
Die Ausgestaltung des Umgangs wie auch die Einschränkung des
Umgangsrechtes des Kindesvaters hat im Lichte dessen zu erfolgen, dass das Umgangsrecht eines Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen. Zur Regelung des Umgangs hat das Gericht gemäß
§ 1684 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit
§ 1697a Abs. 1 BGB diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts kommen in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Entsprechend kann nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs für längere Zeit angeordnet werden, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangs sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen.
Um dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gerecht zu werden, müssen die Fachgerichte bei einem länger andauernden oder einem unbefristeten Umgangsausschluss - insoweit nicht grundlegend anders als bei dem Entzug des
Sorgerechts auf der Grundlage von
§ 1666 BGB - vielmehr die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret benennen.
Auch gebietet das Elternrecht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten stets die Prüfung, ob als – im Vergleich zu einem Ausschluss des Umgangsrechts – milderes Mittel ein begleiteter Umgang des Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil in Betracht kommt. Zwecks Herstellung eines angemessenen Ausgleichs der Grundrechte des Umgangsberechtigten und des Kindes müssen auch gewisse Belastungen für das Kind in Kauf genommen werden, solange diese vom Umgangsbegleiter noch in – auch angesichts des letztentscheidenden Kindeswohls – vertretbarer Weise während der Umgangskontakte und – erforderlichenfalls – in deren Vor- und Nachbereitung aufgefangen werden können. Aufgabe des begleiteten Umgangs ist es gerade, den persönlichen Kontakt unter Ausschluss möglicher Gefährdungen in einem geschützten Umfeld stattfinden zu lassen.