Wer ein Kraftfahrzeug ohne angelegten Sicherheitsgurt führt, begeht eine Dauerordnungswidrigkeit, die mit weiteren während der Fahrt begangenen Verkehrsverstößen eine Tateinheit bildet, sodass nur eine einheitliche Geldbuße festzusetzen ist.
Die bloße Gleichzeitigkeit mehrerer Verstöße genügt für die Annahme von Handlungsidentität nicht. Erforderlich ist, dass die Handlung, die den einen Tatbestand verwirklicht, zugleich zumindest in einzelnen ihrer Willensbetätigungen auch den anderen Tatbestand ganz oder teilweise erfüllt. Zur Abgrenzung von Verstößen, die lediglich gleichzeitig oder gelegentlich einer Dauertat begangen werden, ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eine Identität in einem für beide Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zu verlangen. Das Dauerdelikt muss selbst einen tatbestandserheblichen Beitrag zu dem anderen Verstoß bilden (vgl. BGH, 11.11.1976 - Az: 4 StR 266/76; BGH, 23.06.1981 - Az: 5 StR 234/81).
Diese Voraussetzungen sind beim Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Sicherheitsgurt und weiteren während der Fahrt begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten erfüllt. Das ununterbrochene Führen des Fahrzeugs ohne angelegten Gurt stellt zugleich die Ausführungshandlung des weiteren Verstoßes dar, etwa einer Unterschreitung des Sicherheitsabstands nach § 4 StVO. Eine isolierte Betrachtung dieses weiteren Verstoßes wäre nicht möglich, ohne aus der einheitlichen Dauertat ein notwendiges Teilstück herauszulösen. Es liegt damit eine Teilidentität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen vor, die nach allgemeiner Meinung zur Tateinheit führt. Die erforderliche Verknüpfung ergibt sich allein aus der Überlagerung der objektiven Ausführungshandlungen (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 79, 387; OLG Rostock, 27.08.2004 - Az: 2 Ss OWi 19/03 I 37/03; Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 21 a StVO Rn. 10). Abweichend entschieden hat das OLG Hamm für eine andere Fallgestaltung (OLG Hamm, 07.07.1980 - Az: 6 Ss OWi 559/80); eine gegenteilige Ansicht vertritt zudem das AG Sonderhausen (AG Sondershausen, 07.07.2004 - Az: 495 Js 5094/04 - 3 OWi).
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Das Amtsgericht hatte einen Autofahrer wegen vorsätzlicher Unterschreitung des Sicherheitsabstands zu einer Geldbuße von 100 Euro und wegen fahrlässigen Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes zu einer weiteren Geldbuße von 40 Euro verurteilt. Zusätzlich war ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden. Die Verurteilung stützte sich im Wesentlichen auf die Aussagen zweier Polizeibeamter. Diese hatten den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug auf etwa 6 m geschätzt und die Geschwindigkeit durch Nachfahren mit justiertem Tachometer ermittelt.Ist das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes eine Dauerordnungswidrigkeit?
Nach § 21 a Abs. 1 StVO müssen die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte während der Fahrt angelegt sein. Wer ein Kraftfahrzeug führt, ohne angeschnallt zu sein, verstößt deshalb nicht nur einmalig zu Beginn der Fahrt gegen die Gurtanlegepflicht. Der Verstoß dauert vielmehr so lange an, bis der Fahrer den Gurt anlegt, gegebenenfalls aufgrund eines Entschlusses während der Fahrt. Es handelt sich damit um eine Dauerordnungswidrigkeit.Wann liegt Tateinheit mit anderen Verkehrsverstößen vor?
Nach § 19 Abs. 1 OWiG wird nur eine Geldbuße festgesetzt, wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. „Dieselbe Handlung“ ist eine einzige Willensbetätigung oder eine natürliche Handlungseinheit. Eine natürliche Handlungseinheit besteht, wenn mehrere Verhaltensweisen in einem so engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, dass das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtung auch für einen Dritten als einheitliches Tun erscheint (vgl. OLG Rostock, 27.08.2004 - Az: 2 Ss OWi 19/03 I 37/03).Die bloße Gleichzeitigkeit mehrerer Verstöße genügt für die Annahme von Handlungsidentität nicht. Erforderlich ist, dass die Handlung, die den einen Tatbestand verwirklicht, zugleich zumindest in einzelnen ihrer Willensbetätigungen auch den anderen Tatbestand ganz oder teilweise erfüllt. Zur Abgrenzung von Verstößen, die lediglich gleichzeitig oder gelegentlich einer Dauertat begangen werden, ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eine Identität in einem für beide Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zu verlangen. Das Dauerdelikt muss selbst einen tatbestandserheblichen Beitrag zu dem anderen Verstoß bilden (vgl. BGH, 11.11.1976 - Az: 4 StR 266/76; BGH, 23.06.1981 - Az: 5 StR 234/81).
Diese Voraussetzungen sind beim Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Sicherheitsgurt und weiteren während der Fahrt begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten erfüllt. Das ununterbrochene Führen des Fahrzeugs ohne angelegten Gurt stellt zugleich die Ausführungshandlung des weiteren Verstoßes dar, etwa einer Unterschreitung des Sicherheitsabstands nach § 4 StVO. Eine isolierte Betrachtung dieses weiteren Verstoßes wäre nicht möglich, ohne aus der einheitlichen Dauertat ein notwendiges Teilstück herauszulösen. Es liegt damit eine Teilidentität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen vor, die nach allgemeiner Meinung zur Tateinheit führt. Die erforderliche Verknüpfung ergibt sich allein aus der Überlagerung der objektiven Ausführungshandlungen (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 79, 387; OLG Rostock, 27.08.2004 - Az: 2 Ss OWi 19/03 I 37/03; Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 21 a StVO Rn. 10). Abweichend entschieden hat das OLG Hamm für eine andere Fallgestaltung (OLG Hamm, 07.07.1980 - Az: 6 Ss OWi 559/80); eine gegenteilige Ansicht vertritt zudem das AG Sonderhausen (AG Sondershausen, 07.07.2004 - Az: 495 Js 5094/04 - 3 OWi).
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OLG Hamm, 17.02.2006 - Az: 2 Ss OWi 63/05
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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