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Falsches Datum: Ist der Bußgeldbescheid unwirksam?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Die Wirksamkeit eines Bußgeldbescheides ist durch eine falsche Monatsangabe dann nicht berührt, wenn für den Betroffenen eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich des angelasteten Verstoßes nicht bestand und ihm offenkundig war, das ein Schreibversehen ursächlich für die falsche Datumsangabe war.

Hierzu führte das Gericht aus:

Näher einzugehen ist nur auf die Frage, ob der dem Verfahren zugrunde liegende Bußgeldbescheid der zentralen Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums K. vom 20.06.2003 Wirksamkeit entfalten konnte, obwohl in ihm die Tatzeit falsch - 22.03.2003 anstatt 22.04.2003 - angegeben war, ob mithin ein Verfahrenshindernis bestand.

Der Senat sieht den genannten Bußgeldbescheid als wirksam an und verneint das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses.

Damit ein Bußgeldbescheid seiner Informationsfunktion und seiner Abgrenzungsfunktion von anderen Vorgängen genügen kann, bestimmt § 66 I 3 OWiG, dass die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung in ihm mitgeteilt werden müssen, um einer Verwechslungsgefahr vorzubeugen. Wesentliche Mängel der Abgrenzungsfunktion haben die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids zur Folge.

Die fehlerfreie Angabe der Tatzeit wird in Rechtsprechung und Literatur nicht als ein uneingeschränktes Wirksamkeitserfordernis angesehen. Die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids mit der Angabe einer falschen Tatzeit wird auch nach Auffassung des Senats dann nicht in Frage gestellt, wenn der Betroffene den Irrtum über die Tatzeit als offensichtlich erkennen konnte und eine Verwechslungsgefahr mit einem anderen Vorgang nicht bestand. Zur Frage, ob sich die fehlerhafte Zeitangabe aus der Sicht des Betroffenen als offensichtlicher Irrtum darstellt, ist über den Bußgeldbescheid hinaus der gesamte Akteninhalt heranzuziehen.

Im vorliegenden Falle ergibt sich, dass für den Betroffenen eine Verwechslungsgefahr nicht bestand, dass für ihn vielmehr offenkundig war, dass die falsche Datumsangabe auf einem Schreibversehen beruhte, und dass er sehr wohl erkennen konnte, welche Tat geahndet werden sollte. Unmittelbar nach der Tat war er angehalten und kontrolliert worden. Dabei war ihm der doppelte Verkehrsverstoß, der auch im Bußgeldbescheid beschrieben ist, nämlich Geschwindigkeitsüberschreitung und Abstandsverstoß, vorgeworfen worden, und er war über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden. Der Betroffene hatte daraufhin mit Datum vom 22.04.2003 die Erklärung unterzeichnet, dass er sich nicht zur Sache äußern wolle. Bei dieser Sachlage ist die Unterscheidbarkeit und Individualität der Tat in so hohem Maße gewährleistet, dass die Möglichkeit einer Verwechslung mit einem gleichen Verkehrsverstoß an gleicher Stelle genau einen Monat zuvor aus der Sicht des Betroffenen als nur theoretisch, keinesfalls aber realistisch erscheint.


OLG Karlsruhe, 25.02.2004 - Az: 2 Ss 1/04

ECLI:DE:OLGKARL:2004:0225.2SS1.04.0A

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