Ist im Fall der Messung eines Abstandsverstoßes mit einem standardisierten Messverfahren (hier: VKS 3.0) in den Urteilsgründen kein Toleranzabzug mitgeteilt und lässt sich diesen auch nicht zweifelsfrei entnehmen, dass ein Toleranzabzug vorgenommen wurde, sind die Feststellungen unzureichend. Etwas anderes gilt nur im Fall eines glaubhaften Geständnisses des Betroffenen.
Die Urteilsfeststellungen zu einem Abstandsverstoß im Straßenverkehr müssen mitteilen, ob und in welcher Höhe von den Messwerten ein Toleranzabzug in Ansatz gebracht wurde.
Handelt es sich bei der Abstandsmessung um ein standardisiertes Messverfahren, muss sich das Gericht von der Zuverlässigkeit der Messung nur überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind. Ohne solche Anhaltspunkte sind Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzwert als Grundlage einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung ausreichend.
Die Urteilsfeststellungen zu einem Abstandsverstoß im Straßenverkehr müssen mitteilen, ob und in welcher Höhe von den Messwerten ein Toleranzabzug in Ansatz gebracht wurde.
Handelt es sich bei der Abstandsmessung um ein standardisiertes Messverfahren, muss sich das Gericht von der Zuverlässigkeit der Messung nur überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind. Ohne solche Anhaltspunkte sind Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzwert als Grundlage einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung ausreichend.
BayObLG, 31.07.2024 - Az: 202 ObOWi 742/24
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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