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Lückenhafte Feststellungen zu einem Abstandsverstoß im Straßenverkehr

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ist im Fall der Messung eines Abstandsverstoßes mit einem standardisierten Messverfahren (hier: VKS 3.0) in den Urteilsgründen kein Toleranzabzug mitgeteilt und lässt sich diesen auch nicht zweifelsfrei entnehmen, dass ein Toleranzabzug vorgenommen wurde, sind die Feststellungen unzureichend. Etwas anderes gilt nur im Fall eines glaubhaften Geständnisses des Betroffenen.

Die Urteilsfeststellungen zu einem Abstandsverstoß im Straßenverkehr müssen mitteilen, ob und in welcher Höhe von den Messwerten ein Toleranzabzug in Ansatz gebracht wurde.

Handelt es sich bei der Abstandsmessung um ein standardisiertes Messverfahren, muss sich das Gericht von der Zuverlässigkeit der Messung nur überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind. Ohne solche Anhaltspunkte sind Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzwert als Grundlage einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung ausreichend.


BayObLG, 31.07.2024 - Az: 202 ObOWi 742/24


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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Dr. Peter Leithoff , Mainz