Kommt es gleichzeitig zu einem Begehungs- sowie einem Unterlassungsdelikt (Geschwindigkeitsüberschreitung und Verstoß gegen die Gurtpflicht), so kann für jeden einzelnen Verstoß das gesetzlich vorgesehene Bußgeld verhängt werden.
AG Sondershausen, 07.07.2004 - Az: 495 Js 5094/04 3 OWi
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