Ist der Zustand der Wohnung bei Übergabe in einem gemeinsam unterzeichneten Protokoll festgehalten, muss derjenige, der einen dort nicht aufgeführten Mangel schon bei Übergabe behauptet, dies darlegen und beweisen.
Gibt der Mieter die Räume verspätet zurück, weil er auf Verlangen des Vermieters noch renoviert, liegt keine Vorenthaltung vor, sodass kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht.
Haben die Parteien die Wohnung jedoch gemeinsam begangen und den Zustand der Räume in einem von beiden unterzeichneten Begehungsprotokoll dokumentiert, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein dort nicht vermerkter Mangel bei Übergabe nicht vorhanden war. Für das Protokoll streitet die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein im Protokoll nicht aufgeführter Mangel bereits bei Übergabe bestand, trifft deshalb denjenigen, der sich darauf beruft. Im entschiedenen Fall war das die Partei, die den Schaden nicht zu verantworten haben wollte.
Diese Darlegungs- und Beweislast ist nicht erfüllt, wenn keine plausible Erklärung dafür gegeben wird, warum ein deutlich erkennbarer Mangel im Protokoll nicht vermerkt wurde, und wenn der Mangel auch während der Mietzeit nicht gerügt wurde. Der Antrag auf Vernehmung von Zeugen für das Vorhandensein des Mangels bei Mietbeginn stellt eine prozessual unzulässige Ausforschung dar, wenn nicht dargelegt ist, wann die Zeugen den betroffenen Gegenstand erstmals in Augenschein genommen haben. Ohne diese Angabe kann nicht beurteilt werden, ob das Beweismittel geeignet ist.
Kann der Mangel danach nicht als bereits bei Übergabe vorhanden nachgewiesen werden, besteht ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung. Gemäß § 249 BGB sind die notwendigen Kosten der Wiederherstellung zu ersetzen. Dazu gehört bei einem Haarriss im Waschbecken der Austausch des Beckens, nicht aber ohne Weiteres auch die Erneuerung von Siphon, Anschlussrohr und Kleinteilen. Eine Erneuerung solcher Teile bedarf einer Begründung. Die Schadenshöhe kann das Gericht nach § 287 ZPO schätzen.
Gibt der Mieter die Räume verspätet zurück, weil er auf Verlangen des Vermieters noch renoviert, liegt keine Vorenthaltung vor, sodass kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht.
Wer trägt die Beweislast für den Zustand der Mietsache bei Übergabe?
Nach § 548 BGB a.F. hat der Mieter nur für solche Verschlechterungen der Mietsache einzustehen, die während der Mietzeit entstanden sind und nicht auf vertragsgemäßem Gebrauch beruhen. Grundsätzlich muss der Vermieter daher beweisen, dass sich die Mietsache bei Übergabe in ordnungsgemäßem Zustand befand.Haben die Parteien die Wohnung jedoch gemeinsam begangen und den Zustand der Räume in einem von beiden unterzeichneten Begehungsprotokoll dokumentiert, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein dort nicht vermerkter Mangel bei Übergabe nicht vorhanden war. Für das Protokoll streitet die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein im Protokoll nicht aufgeführter Mangel bereits bei Übergabe bestand, trifft deshalb denjenigen, der sich darauf beruft. Im entschiedenen Fall war das die Partei, die den Schaden nicht zu verantworten haben wollte.
Diese Darlegungs- und Beweislast ist nicht erfüllt, wenn keine plausible Erklärung dafür gegeben wird, warum ein deutlich erkennbarer Mangel im Protokoll nicht vermerkt wurde, und wenn der Mangel auch während der Mietzeit nicht gerügt wurde. Der Antrag auf Vernehmung von Zeugen für das Vorhandensein des Mangels bei Mietbeginn stellt eine prozessual unzulässige Ausforschung dar, wenn nicht dargelegt ist, wann die Zeugen den betroffenen Gegenstand erstmals in Augenschein genommen haben. Ohne diese Angabe kann nicht beurteilt werden, ob das Beweismittel geeignet ist.
Kann der Mangel danach nicht als bereits bei Übergabe vorhanden nachgewiesen werden, besteht ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung. Gemäß § 249 BGB sind die notwendigen Kosten der Wiederherstellung zu ersetzen. Dazu gehört bei einem Haarriss im Waschbecken der Austausch des Beckens, nicht aber ohne Weiteres auch die Erneuerung von Siphon, Anschlussrohr und Kleinteilen. Eine Erneuerung solcher Teile bedarf einer Begründung. Die Schadenshöhe kann das Gericht nach § 287 ZPO schätzen.
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OLG Düsseldorf, 27.03.2003 - Az: I-10 U 64/02
ECLI:DE:OLGD:2003:0327.10U64.02.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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