Wurden dem Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nach Beendigung des Mietverhältnisses ein Teil der Schlüssel mit Einverständnis des Vermieters überlassen, so besteht kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung.
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KG - Az: 8 RE-Miet 2/01
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